{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-15_1_StR_146_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-15","aktenzeichen":"1 StR 146/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 146/90 URTEIL\n\nnn\n\n7 F: Bi “_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim s@@D$- HB ::5 “EB, geboren am\nGEBE 1952 in gg (Äthiopien),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwIII\n\n.2- 69\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 15. Mai 1990 in der Sitzung am\n17. Mai 1990, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 8 und\nRechtsanwältin 5 aus vi\n\nals Verteidigerinnen in der Verhandlung,\n\nRechtsanwältin Dr. WEB aus vb\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n67\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 17. Oktober 1989 mit den Festsstellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn\nMonaten verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, die mit\nder Sachbeschwerde rügt, das Landgericht habe zu Unrecht\nstrafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch des\nTötungsdelikts bejaht, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte seine frühere Freundin mit dem\nMesser 17 cm tief in den Bauch gestochen und war sich\ndarüber im klaren, daß er sie lebensgefährlich verletzt\nhatte. Als sie den Notarzt anrufen wollte, war der Angeklagte nicht einverstanden; er wolle ihretwegen nicht ins Gefängnis. Daraufhin schlug sie vor, dem Arzt anzugeben, sie\nhabe sich die Verletzung in Selbsttötungsabsicht selbst beigebracht, kroch zum Telefon und wählte die Notrufnummer. Der\nAngeklagte drückte jedoch auf die Telefongabel und ließ\neinen erneuten Anruf der Frau erst zu, nachdem sie ihm auf\nentsprechende Frage versichert hatte, sie werde ihn nicht\n\nbelasten. Gegenüber der Einsatzzentrale des Roten Kreuzes\ngab die Frau dann an, sie habe sich eine Bauchverletzung\nbeigebracht, und bat um einen Notarzt. Als wenige Minuten\nspäter der Rettungswagen mit drei Sanitätern erschien, erwartete sie der Angeklagte im Hausgang und führte sie in die\nim 3. Stock gelegene Wohnung der Frau. Sie erklärte den\nSanitätern, sich die Stichverletzung selbst beigebracht zu\nhaben; hiervon ging zunächst auch der hinzugezogene Notarzt\naus. Erst auf der Fahrt zum Krankenhaus - der Notarzt hatte\ndas Begehren des Angeklagten, mitfahren zu dürfen, abgelehnt - erklärte die Frau auf eindringliches Befragen, der\nAngeklagte habe sie gestochen. Durch eine Notoperation wurde\nsie gerettet.\n\nDas Landgericht geht von beendetem Tötungsversuch aus,\nvon dem der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten\nsei. Für diese Auffassung stützt sich das Landgericht in\nerster Linie darauf, daß der Angeklagte, nachdem er einen\nNotruf verhindert hatte, schließlich mit einem solchen Notruf einverstanden war; das Ingangsetzen von Rettungsmaßnahmen habe also auch auf seinem Willen beruht. Daß er dann\ndie Sanitäter im Hausgang erwartete und in die wohnung\nführte, sei \"schließlich ebenfalls Ursache für ihre (der\nFrau) Verbringung ins Krankenhaus\" gewesen.\n\nDiese Ausführungen tragen die Annahme strafbefreienden\nRücktritts nicht. Dadurch, daß der Angeklagte die Verletzte\nnicht auch ein zweites Mal am Notruf hinderte, hat er nicht\n- im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB - die\nVollendung des Tötungsdelikts verhindert. Das bloße Gewährenlassen des Opfers bei Maßnahmen zur Eigenrettung ist\nkeine taugliche Erfolgsverhinderung im Sinne dieser Bestimmung.\n\n67\n\n-5-\n\nEs bleibt als einziges Handeln des Angeklagten, daß er\ndie Sanitäter im Hausgang erwartete und in die Wohnung der\nVerletzten führte. Hier ist aber schon zweifelhaft, ob\ndieses Verhalten für die Erfolgsverhinderung ursächlich war,\nob also die Verletzte, hätte der Angeklagte die Sanitäter\nnicht erwartet und nicht zur Wohnung geführt, nicht gerettet\nworden wäre. Das versteht sich nicht von selbst, wird aber\nvom Landgericht nicht näher erörtert. Vieles spricht dafür,\ndaß die Sanitäter den Weg in die Wohnung der Verletzten auch\nohne Hilfe des Angeklagten ohne wesentliche Verzögerung ge-\n£funden hätten.\n\nZudem ist zweifelhaft, ob der Angeklagte das Leben der\nFrau ernstlich retten wollte. Zwar wäre - Ursächlichkeit des\nHandelns unterstellt - strafbefreiender Rücktritt nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Rettung mehr,\nals geschehen, hätte tun können, aber nicht getan hat (BGH\nStv 1981, 396), auch nicht schon dadurch, daß er weiterhin\nseine Täterschaft verschleiern wollte (BGH NStZ 1989, 525).\nErforderlich war aber jedenfalls, daß er den Erfolg tatsächlich verhindern wollte und deshalb - aus seiner Sicht - sein\nHandeln geeignet war, das Leben der Frau zu retten (BGHSt\n31, 46).\n\nOb das so war, erscheint fraglich. Bevor die Rettungsmaßnahmen beginnen konnten, hatte der Angeklagte der Frau\ndas Versprechen abgenommen, als Urheber der Verletzung nicht\ngenannt zu werden. War die Rettung nur unter Aufdeckung seiner Täterschaft möglich, so nahm er lieber den Tod der Frau\nin Kauf. Dabei konnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen,\n\ndie Frage, wer den Stich geführt hatte, spiele für Diagnose\nund Therapie keine Rolle, insbesondere was Wucht und Tiefe\ndes Stichs anlangte. Es liegt nicht fern, daß das auch dem\nAngeklagten bewußt war.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die von\nder Nebenklägerin mit der Revision im Hinblick auf die\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten vorgetragenen Gesichtspunkte\nzu berücksichtigen.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/1-str-146-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-15/1-str-146-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.745502+00:00"}}