{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-08_1_StR_52_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-08","aktenzeichen":"1 StR 52/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 52/90 URTEIL\ngS.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Fritz Kg ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nCE 1927 in vB,\n\nwegen Betrugs\n\nwIII\n\n62\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus sin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n62\n\n- 3 -\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 29. August 1989 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch ermäßigt sich die\nRevisionsgebühr um ein Drittel und trägt\ndie Staatskasse ein Drittel der dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt.\nJedoch führt die Sachrüge zum Wegfall der Maßregelanord-\n\nnung.\n\nA. Verfahrensrügen\n\nI. Zu Fall 3 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der\nEheleute SB) hatte die Verteidigung beantragt, eine\nAuskunft des zuständigen Finanzamts sowie ein Steuerfachgutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß die Firma Sch\nED VB csnbH entgegen der Aussage des Zeugen Sue\nbei Abschluß des Kaufvertrags vom 13. Oktober 1983 \"keinen\nwirtschaftlichen Wert\" hatte und daß die vom Zeugen\nSCHE vorgelegten Bilanzen für diese Gesellschaft\n\"nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind\" sowie insbesondere hinsichtlich einer angeblichen Darlehensgewährung \"Unstimmigkeiten\" enthalten.\n\nDie Revision sieht darin, daß das Landgericht diesen\nBeweisamtrag abgelehnt hat, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3\nSatz 1, Satz 2 sowie S§ 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge greift\nnicht durch:\n\nZu Recht hält die Strafkammer die Einholung einer Auskunft des Finanzamts Stuttgart für unzulässig, weil sich die\nEheleute SB seweigert haben, diese Behörde vom\nSteuergeheimnis zu befreien (vgl. dazu S$S 30 AO). Im übrigen\nhaben sie auch ihren Steuerberater von der Schweigepflicht\nnicht entbunden.\n\nDie Einholung \"eines Steuerfachgutachtens\" durfte die\nStrafkammer als ein völlig ungeeignetes Beweismittel ansehen, weil, wie sie rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die\nerforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen (vgl. dazu\nHerdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 75 m. w. Nachw.).\nGleiches gilt für das von der Revision vermißte Gutachten\neiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.\n\n70\n\nII. Weiter macht die Revision geltend, zu Unrecht sei\ndie Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens sowie\neines graphologischen Fachgutachtens unterblieben - eine\nBegutachtung, die nachweisen sollte, daß die in $S 63 StGB\nvorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Diese Rüge\nkann unerörtert bleiben, weil der Maßregelausspruch aus\nsachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.\n\nB. Sachbeschwerde\n\nI. Zur Frage der Schuldfähigkeit:\n\n1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhaltspunkt\ndafür, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Taten schuldunfähig (S 20 StGB) gewesen sein könnte.\n\n2. Was die Frage verminderter Schuldfähigkeit (S 21\nStGB) angeht, geben die Ausführungen des Landgerichts allerdings Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Jedoch ist ein Mangel,\nder sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben\nkönnte, letztlich zu verneinen.\n\na) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der\nAngeklagte in allen drei Fällen die Einsicht in das Unrecht\nseines Tuns hatte.\n\nWie die sachverständig beratene Strafkammer darlegt,\nliegt bei dem narzißtisch-egozentrisch geprägten, zur Hochstapelei neigenden Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung\nvor, der die Qualität einer schweren seelischen Abartigkeit\n\n-6-\n\nim Sinne des § 20 StGB zukommt (Abschnitt III der Urteilsgründe). Diese als psychopathisch einzustufende Persönlichkeitsstruktur führt dazu, daß er \"seinen eigenen Handlungsweisen gegenüber nur wenig Kritikfähigkeit aufbringt\" (UA\nSs. 131).\n\nGleichwohl hält die Strafkammer in den Fällen l und 2,\nin denen es sich nicht unmittelbar um \"Schiffsgeschäfte\" des\nAngeklagten handelte, für ausgeschlossen, daß seine Einsichtsfähigkeit bei Begehung dieser Taten erheblich vermindert war: Nach den Feststellungen handelte es sich sowohl im\nFall 1 (betrügerisches Erlangen eines Personenkraftwagens)\nals auch im Fall 2 (betrügerisches Erlangen eines Darlehens)\num private Geschäfte, bei denen auch für den Angeklagten erkennbar war, daß er die Erfüllung seiner Vertragspflichten\nnicht vom Erfolg seiner \"Schiffspläne\" abhängig machen\nkonnte. Demgemäß hatte er, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, bei den ihm zur Verfügung stehenden persönlichen\nFähigkeiten und Erfahrungen sowohl im Fall ı (UA S. 74/75)\nals auch im Fall 2 (UA S. 109/110) die erforderliche Unrechtseinsicht. Die von der Revision erhobenen Einwände\ngegen diese Beurteilung zeigen keinen Rechtsfehler auf.\n\nzu Fall 3 billigt die Strafkammer dem Angeklagten\n\"allenfalls erheblich verminderte Unrechtseinsicht und damit\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB\" zu (UA S. 133, 134, 185). Diese Wertung ist, worauf\nder Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, mit der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu\nvereinbaren: Danach scheidet die erste Alternative des s 21\n\n24\n\nStGB aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die\nSchuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet\nseiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie S 20 StGB, soweit es\num die Einsichtsfähigkeit geht, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht aus einem der in S 20\nStGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen\nverminderter Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht\ngefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21,\n27, 28; 34, 22, 25; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; 1989,\n430).\n\nNach den Urteilsgründen ist es jedoch ausgeschlossen,\ndaß die Strafkammer in diesem Falle das Fehlen der Einsicht\n\ninfolge verminderter Einsichtsfähigkeit annehmen wollte.\n\nEin Fehlen der Unrechtseinsicht zieht das Landgericht\nnur für Fälle in Betracht, in denen der Angeklagte \"keine\nbesondere Überzeugungsarbeit bei seinen Opfern\" leisten\nmußte, diese vielmehr \"sofort kritiklos und euphorisch\" auf\nseine Vorstellungen eingingen. Dazu stellt es rechtsfehlerfrei fest, daß es sich hier nicht so verhielt, daß nicht nur\ndas Bedürfnis nach großspuriger Selbstdarstellung, sondern\nvor allem auch Gewinnstreben den Angeklagten leitete und \"er\nsolchermaßen auch für ihn erkennbar Hemmschwellen überschreiten mußte\", womit \"das Fehlen jeglicher Unrechtseinsicht bei ihm ausgeschlossen\" war (UA S. 133).\n\n-8 -\n\nDafür, daß auch im Fall 3 Unrechtseinsicht bestand,\ndurfte weiter der vom psychiatrischen Sachverständigen dargelegte Befund herangezogen werden. Danach ist der Angeklagte, der einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten von\n104 aufweist und bei dem auch keine vorzeitige geistige\nAlterung vorliegt, \"bei guten Kenntnissen der sozialen Norm\"\nin der Lage, soziale Situationen adäquat zu erfassen sowie\ndie Regularien eines sozialen Zusammenlebens auch für sich\nzu akzeptieren (UA S. 129/130).\n\nb) Zwar hat die Strafkammer die Frage einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht erörtert. Aber auch\ndieser Mangel wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten\naus: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß in den Fällen\nl und 2 auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Ob seine Steuerungsfähigkeit im\nFall 3 vermindert war, mag dahinstehen; denn in diesem Falle\nhat die Strafkammer - wenn auch mit rechtsfehlerhafter Begründung - verminderte Schuldfähigkeit angenommen und den\nStrafrahmen nach S 21 i. V. m. S 49 Abs. 1 StGB gemildert.\n\nII. Zum Schuldspruch im einzelnen:\n\nIn keinem der drei Fälle begegnet der Schuldspruch\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen Betrugs gegenüber Hans-Joachim B GEB (Fall ı)\nverurteilt.\n\n-9.\n\nNach den Feststellungen veranlaßte er den Zeugen Be\nunter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit dazu, ihm den Pkw samt Kraftfahrzeugbrief zu\nüberlassen. Hiernach war dem Angeklagten, der nicht über\nausreichende eigene Geldmittel verfügte, bei Abschluß des\nKaufvertrags am 12. August 1983 bewußt, daß er \"in absehbarer Zeit\" - das heißt, auch innerhalb des vereinbarten\nZahlungsziels von drei Monaten - \"keinerlei konkrete Aussicht auf Zahlungseingänge in nennenswertem Umfange\" hatte\n(UA S. 74). Demgemäß hatte er \"gar nicht die Absicht\", den\nKaufpreis von 14.000 DM auch wirklich zu entrichten; vielmehr wollte er den Geschädigten \"möglichst lange vertrösten\nund hinhalten\" (UA S. 75; vgl. auch UA S. 143). Soweit die\nStrafkammer das Auftreten des Angeklagten unter einem unrichtigen Namen und sein unredliches Nachtatverhalten in\nihre Beweiswürdigung miteinbezogen hat, ist dies nicht zu\nbeanstanden.\n\n2. Die Verurteilung wegen betrügerischen Brlangens\neines Darlehens (Fall 2) hält ebenfalls der Nachprüfung\nstand.\n\na) Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte bei\nGelegenheit der am 13. Oktober 1983 mit dem Zeugen\nSER seführten verhandlungen diesem vor, daß er \"nur\nmomentan in einer gewissen Geldverlegenheit sei und für\nkurze Zeit 10.000 DM brauche\". Dabei war ihm bewußt, daß er\nselbst vermögenslos war und daß er auch in nächster Zukunft\nmit den nötigen Geldeingängen nicht rechnen konnte. Wie die\nStrafkammer hervorhebt, hatte er von Anfang an \"gar nicht\nvor, das Darlehen zurückzuzahlen\" (UA S. 109; vgl. auch UA\nS. 177). Die hierzu vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n- 10 -\n\nb) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Zeuge Sinn in Höhe\nder Darlehensforderung in seinem Vermögen schadensgleich gefährdet war, obwohl ihm der Angeklagte den im Fall 1 betrügerisch erlangten Pkw samt Kraftfahrzeugbrief sicherungshalber übereignet und auch überlassen hatte.\n\nAm Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung kann es allerdings fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die das für den\nGläubiger gegebene Risiko der Kreditgewährung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken (vgl. BGH NJW\n1986, 1183; vgl. ferner BGHSt 15, 24). Eine solche Sicherung\ndes Geschädigten hat die Strafkammer jedoch verneint, ohne\ndaß ein Rechtsirrtum zutage tritt.\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\nkann derjenige, der über den wahren Eigentümer einer beweglichen Sache getäuscht worden ist, auch dann im Sinne des\nBetrugstatbestandes in seinem Vermögen geschädigt sein, wenn\ner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts infolge\nseines guten Glaubens das Eigentum oder ein Pfandrecht an\ndieser Sache erworben hat. In solchen Fällen hängt die Beantwortung der Frage, ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, davon ab, ob der Erwerber nach den\nUmständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines\nHerausgabeanspruchs oder mit sonstigen wirtschaftlichen\nNachteilen zu rechnen hatte. Die bloße Tatsache, daß die\nSache vom Täter auf strafbare Weise erlangt wurde und\ninsofern mit einem \"sittlichen Makel\" behaftet ist, reicht\n\nIN\nN\n\n- 11 -\n\nhierbei nicht aus (BGHSt 1, 92; 3, 370; 15, 83; BGH GA 1956,\n181; 1956, 182; BGH, Urteile vom 22. Februar 1963 - 4 StR\n503/62 - und vom 9. Oktober 1964 - 2 StR 300/64).\n\nDiese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer beachtet:\nSie hat nicht übersehen, daß der Zeuge Sau. dem der\nPkw übergeben wurde und der auch den Kraftfahrzeugbrief erhielt, das Sicherungseigentum an dem noch unter Eigentumsvorbehalt des Zeugen Bi stehenden Fahrzeug gutgläubig erwarb und daß deshalb die von diesem erhobene Herausgabeklage\nletztlich keinen Erfolg hatte. Doch hebt sie unter Würdigung\nder hier gegebenen Umstände rechtsfehlerfrei darauf ab, daß\ndie Verwertung des dem Zeugen sanun zur Sicherheit\nübereigneten Fahrzeugs \"nur mit Schwierigkeiten zu realisieren war\" und daß der Angeklagte \"ein nicht unerhebliches\nProzeßrisiko\" für den Geschädigten heraufbeschwor (UA\nS. 182). Allerdings handelt der Erwerber eines gebrauchten\nFahrzeugs in der Regel grob fahrlässig (S 932 Abs. 2 BGB),\nwenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt.\nAber auch wenn er - wie hier - dieser Verpflichtung nachkommt, ist es möglich, daß besondere Umstände ihm Anlaß zu\nweiteren Nachforschungen hätten geben müssen (vgl. BGHZ 30,\n374, 380; BGH NJW 1975, 735, 736; Palandt/Bassenge, BGB\n49. Aufl. S 932 Anm. 3 d cc). In diesem Zusammenhang konnte\nauch Bedeutung gewinnen, daß der Angeklagte ein vielfach\neinschlägig vorbestrafter Mann war, daß er das Fahrzeug\nnicht - wie mit dem Zeugen Bi vereinbart - auf sich\nselbst, sondern auf eine gewerberechtlich gar nicht existente Firma \"SB zugelassen hatte (UA $. 144) und\ndaß diese Weiterveräußerung unter auffälligen Umständen geschah.\n\n- 12 -\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, war sich der Angeklagte\nder Tatsache bewußt, daß er dem Geschädigten keine vollwertige Sicherheit einräumte (UA S. 110). Er rechnete damit, es\nkönne für den Erwerber des Fahrzeugs zu Schwierigkeiten\nkommen, wie sie später durch das eigene Verhalten des Angeklagten auch auftraten.\n\n3. Zu Fall 3 sind die Urteilsgründe dahin zu verstehen,\ndaß sämtliche Einzelakte dieser fortgesetzten Tat dem Aufbau\neins gemeinsamen Unternehmens dienten, in\ndessen Rahmen sich der Angeklagte auf Kosten der Eheleute\nSEE zu unrecht zu bereichern gedachte. Hierzu ist\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß er die Geschädigten über\nseine Vermögenslage und die Eigentumsverhältnisse an dem für\nZwecke der Touristik umzubauenden Schiff täuschte, wobei er\nvorspiegelte, er sei nicht nur persönlich ein vermögender\nMann, sondern könne auch fest über hohe Geldbeträge Dritter\n\nverfügen.\n\na) Die Strafkammer sieht darin, daß die Zeugin\nSu» durch den notariellen Vertrag vom 13. Oktober\n1983 ihren (hälftigen) Geschäftsamteil an der zusammen mit\nihrem Ehemann errichtenen GmbH auf den Angeklagten übertrug,\neine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Das ist letztlich\nnicht zu beanstanden:\n\nJener Vertrag war zwar, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB), weil der\nAngeklagte als Bevollmächtigter einer englischen Schiffsgesellschaft aufgetreten war, ohne daß er entsprechende Vertretungsmacht besaß; möglicherweise existierte diese Firma\n\n124\n\n- 13 -\n\nüberhaupt nicht (UA S. 153). Da er den Eheleuten sum»\ndas Bestehen dieser Vollmacht vorgetäuscht hatte, war die\nGeschädigte nach S 178 Satz 1 BGB zum (formfrei möglichen)\nWiderruf ihrer Vertragserklärungen berechtigt. Es liegt\nnahe, daß sie in der Folgezeit dieses Recht zumindest\nkonkludent ausgeübt hat. Zwar mag die Strafkammer diese\nRechtslage verkannt haben, soweit sie von einem \"noch immer\ngültigen\" notariellen Vertrag spricht (UA S. 184). Dennoch\nist sie im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß durch\ndas Verhalten des Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Zeugin SE © in. konkrete Vermögensgefährdung eintrat. Zutreffend hebt das Landgericht\ndarauf ab, daß schon durch den Vertragsabschluß der Angeklagte faktisch in die Position eines Mitgesellschafters\nkam, während die Zeugin S 0 an deren Stelle eine\n\"Strohfrau\" des Angeklagten als Mitgeschäftsführerin bestellt worden war (UA S. 114), sogleich die entsprechende\nStellung verlor (vgl. UA S. 184). Im Gefolge dieses Vertragsabschlusses, den die Beteiligten auf Grund der vom Angeklagten bewirkten Täuschung als wirksam behandelten,\nänderten der Zeuge sa» und der Angeklagte im Rahmen\neiner Gesellschafterversammlung (UA S. 113/114) Namen und\nGeschäftszweck der Gesellschaft. Hierdurch erlangte der Angeklagte auf Kosten der Zeugin BD |] Nutzungsmöglichkeiten an deren Geschäftsamteil und damit auch am Vermögen\nder Gesellschaft, denen - ähnlich wie beim sog. Besitzbetrug\n(vgl. RGSt 41, 265, 268 f. sowie BGHSt 14, 386, 388 f.) -\nwirtschaftlicher Wert zukam. Die Beteiligung der Geschädigten, auf die der Angeklagte Zugriff erlangte, war auch werthaltig: Hierzu stellt das Landgericht auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung fest, daß das Stammkapital der\nGesellschaft mit 50.000 DM bar eingebracht und im wesentlichen noch vorhanden war (UA S. 161/162).\n\n- 14 -\n\nIm übrigen übersieht die Strafkammer nicht, daß insoweit ein effektiver Schaden nicht eingetreten ist (UA\nS. 184, 186), weil die betrügerischen Machenschaften des\nAngeklagten alsbald aufgedeckt wurden (UA S. 118).\n\nb) Was die vom Zeugen sm» aufgebrachten Kosten\nfür die Aufgabe einer Stellenanzeige, die notarielle Beurkundung der Gesellschafterversammlung und die gemeinsame\nGeschäftsreise nach Holland angeht, erfüllt das festgestellte Handeln des Angeklagten ebenfalls den Betrugstatbestand. Bei diesen vom Angeklagten verursachten Aufwendungen\nhandelte es sich, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, um Vorleistungen für das durch Nutzung des vorhandenen Schiffes zu betreibende Unternehmen. Den Urteilsgründen\nist zu entnehmen, daß diese Aufwendungen der von dem Angeklagten und dem Zeugen sam» gebildeten Gesellschaft\nzugute kommen sollten und auch zugute kamen, daß aber eine\nErstattung durch d ie s e Gesellschaft nicht zu erwarten\nwar und auch nicht erfolgte, worüber sich der Geschädigte\ninfolge der falschen Erklärungen des Angeklagten irrte.\nDieser handelte also in der Absicht, der erwähnten GmbH\nrechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen; der Zeuge\nSEE er1itt einen entsprechenden Schaden.\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß ihm die Strafkammer nur die Hälfte dieser Kosten zurechnet. Sie ging\ndavon aus, der Angeklagte, der von den Aufwendungen des\nZeugen SEE \"unmittelbar profitierte\", habe sich\nselbst bereichern wollen (UA S. 183).\n\n- 15 -\n\nc) Entgegen der Meinung der Revision hält auch in\ndiesem Falle die Annahme des Betrugsvorsatzes der Nachprüfung stand. Zwar hält die Strafkammer dem Angeklagten\nzugute, daß er \"in der Hoffnung, daß er in Holland feste\nInvestoren gewinnen und alsbald über größere Geldbeträge\nverfügen können würde, von seiner zukünftigen Zahlungsfähigkeit ausging\" (UA S. 178/179). Gleichwohl hat sie unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen und der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten sowie seiner Vargehensweise\ndie Überzeugung gewonnen, daß er \"durchaus nicht völlig verkannte, daß seine Hoffnungen sich nicht realisieren lassen\nkönnten\" - eine Folge, die er billigend in Kauf nahm (UA\nS. 179; vgl. auch UA S. 100).\n\n4. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es bestehe Tatmehrheit (Ss 53 Abs. 1\nStGB) zwischen den drei Betrugsfällen. Rechtsfehlerfrei\nführt die Strafkammer aus, daß die Erlangung des Privatdarlehens im Fall 2 von dem im Fall 3 gegebenen Gesamtvorsatz\ndes Angeklagten nicht mehr gedeckt war (UA S. 180; vgl. dazu\nBGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 16).\nAuch wird Tateinheit nicht schon begründet durch die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen oder die Verfolgung desselben Endzwecks (BGH NJW 1984, 2169, 2170). Das Darlehen\nließ sich der Angeklagte nur bei Gelegenheit seiner\nGeschäftsbeziehungen zum Zeugen Ss sewähren.\n\nIII. Zum Strafausspruch:\nDie - äußerst maßvolle - Bemessung der Einzelstrafen\n\nund der Gesamtstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf.\n\n- 16 -\n\nIV. Zum Maßregelausspruch:\n\nSoweit sich der Angeklagte gegen die Anordnung der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63\nStGB) wendet, hat seine Revision Erfolg.\n\nDie Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, daß eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB, wie sie im Fall 3 in Betracht kam, sicher festgestellt ist (vgl. BGHSt 21, 27, 28 £f. sowie 34, 22, 26 £.).\nDas ist hier - wie bereits erörtert - nicht der Fall. Eine\nnur auf einem Charakterfehler beruhende Gefährlichkeit des\nTäters gibt für die genannte Maßregel keine ausreichende\nGrundlage (BGH, Beschl. vom 2. März 1990 - 3 StR 40/90).\n\nEs ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen zu einer erheblichen\nEinschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffen\nwerden könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\n\nBG\n\n- 17 -\n\nStPO hat der Senat deshalb das angefochtene Urteil dahin geändert, daß die Maßregelanordnung entfällt.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/1-str-52-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/1-str-52-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.477055+00:00"}}