{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-08_1_StR_144_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-08","aktenzeichen":"1 StR 144/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 144/90 URTEIL\n\n&.Sıeo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin S fe ,) aus U@, geboren amiiB 1939 in\n7: 7\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\n0#\n\ncH#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n64\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom\n12. Januar 1990 dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in drei Fällen,\nin einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung,\nschuldig ist.\n\nIn der Liste der angewandten Vorschriften wird\nSs 266 StGB ersetzt durch § 246 2. Alternative StGB.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\ndrei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Neben der\nallgemein erhobenen Sachrüge wendet sich die Revision des\nAngeklagten nur gegen eine tatsächliche Feststellung zum\nBetrugsvorsatz im Fall 2. Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruches. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\nI.\nl. Der Generalbundesanwalt hält es im Fall 1 für mög-\n\nlich, daß der Kredit über DM 110.000 nicht aufgrund der\nTäuschung durch den Angeklagten, sondern nur im Hinblick\n\nauf die Bürgschaftsübernahme durch den zeugen Kg eingeräumt wurde. Der Senat teilt diese Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Die tatrichterliche Überzeugung, \"bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre die Sparkasse\nvu® - auch bei Gestellung einer Bürgschaft - nicht bereit\ngewesen, ein derartiges Kreditengagement beim Angeklagten\neinzugehen\" (UA S. 12/13), ist keine lediglich \"pauschale\nBehauptung\". Sie entspricht dem Geschäftsgebaren im Sparkassenbereich und ist damit ein sehr naheliegender durch\nTatsachen abgestützter Schluß. Dagegen läge die Annahme eher\nfern, die Sparkasse habe sich ohne Rücksicht auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten an der \"stadtbekannten\" und\n\"kommunalpolitisch stark engagiert(en)\" Persönlichkeit des\nBürgen schadlos halten wollen. Außerdem spricht die weit\nüber den durch die Bürgschaft abgesicherten Betrag hinausgehende weitere Kreditgewährung gegen die Auffassung, der\nKredit sei ohne Irrtum über die Behauptungen des Angeklagten\nnur im Hinblick auf die Bürgschaft gegeben worden.\n\nZwar wurde der Kreditsachbearbeiter im Laufe der Verhandlungen skeptisch bezüglich des persönlichen Hintergrundes des Angeklagten. Dies ändert jedoch nichts an der\nAnnahme einer Vermögensverfügung infolge Irrtums über dessen\nZahlungsfähigkeit. Denn die Bürgschaft war bereits Bedingung\nfür den Kredit, als dem Angeklagten noch voll geglaubt\nwurde.\n\nIm übrigen ist ein Irrtum i.S. des § 263 StGB nicht nur\ngegeben, wenn der Getäuschte von der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also\n\n64\n\n-5-\n\ndie Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält (vgl.\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 40).\nDenn der Getäuschte ist im Regelfall des Betruges schon dann\nder List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt (vgl. Lackner in\nKK 10. Aufl. § 263 Rdn. 79 £.).\n\n2. Auch die Bedenken des Generalbundesanwalts im Hinblick auf die Krediterweiterung greifen nicht durch. Das\nLandgericht wertet diesen Vorgang gerade nicht als eigenständigen Betrug. Es ist vielmehr davon ausgegangen, der\nAngeklagte habe von Anfang an insgesamt einen möglichst\nhohen Betrag erlangen wollen und auf der Basis der falschen\nBehauptung vom reichen Erben eines Fürstenhauses in mehreren\nSchritten DM 165.000 bekommen.\n\n3. Das Landgericht hat den durch Betrug herbeigeführten\nSchaden möglicherweise zu hoch angesetzt. Dieser Mangel, der\nnur den Schuldumfang berührt, führt hier nicht zur Aufhebung\ndes Strafausspruches.\n\nDas Landgericht hat zwar bezüglich des zur Sicherheit\nübergebenen Ringes nicht mitgeteilt, ob dem Angeklagten die\nUnrichtigkeit des \"Wertgutachtens\" (das er samt Ring von\neinem Mithäftling erhalten hatte, mit dem er jedenfalls im\nFall 2 in ähnlicher Weise betrügerisch zusammenarbeitete)\nbewußt war. Er hatte durch die Übereignung des von ihm also\nmöglicherweise als Sicherheit angesehenen Ringes eine\nKrediterweiterung um DM 15.000 erlangt. Das Landgericht\nunterstellt zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung, daß\ndurch Veräußerung des Ringes dieser Betrag um DM 8.000 gesenkt werden könnte, und lastet ihm in diesem Zusammenhang\n- zu Unrecht - eine Schadenszufügung von noch DM 7.000 an.\n\nBei einem verbleibenden Gesamtschaden von DM 150.000\nhält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht\nangesichts der einschlägigen Vorstrafen und des Vorgehens\ndes Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe als zwei\nJahre und drei Monate verhängt hätte.\n\nII.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt im Fall 2\ndarauf hin, daß die Feststellungen die Verurteilung wegen\nUntreue nicht tragen; sie erfüllen jedoch neben dem Betrug\nden Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246\nStGB.\n\nl. a) Untreue im Sinne des vom Landgericht angenommenen\nMißbrauchstatbestandes setzt voraus, daß der Täter im Rahmen\nvon Rechtsbeziehungen handelt, durch die ihm ein rechtliches\nKönnen gewährt worden ist, das über das rechtliche Dürfen\nhinausgeht (BGHSt 5, 61, 63; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Mißbrauch 2). Demgegenüber ist der Angeklagte beim Veräußern\nder ihm vom Zeugen Hg zum Weiterverkauf übergebenen\nBilder nicht als dessen Vertreter, sondern wahrheitswidrig\nals Eigentümer aufgetreten und hat ein Bild verschenkt,\neinige zur Sicherung von Forderungen übereignet und weitere\nentgegen der Abrede im eigenen Namen und auf eigene Rechnung\nverkauft sowie den Erlös behalten. Er hat also gerade nicht\nmehr im Rahmen eines ihm nach außen möglichen, durch Rechtsgeschäft eingeräumten Könnens, sondern außerhalb der ihm\neingeräumten Verfügungsmacht gehandelt.\n\nb) Auch der Treubruchstatbestand ist nicht erfüllt. Die\nbloße Abrede, für einen anderen bestimmte Gegenstände zu\neinem festgesetzten Preis zu verkaufen, begründet für sich\nnoch keine Vermögensbetreuungspflicht i.S. des S 266 Abs. 1\n2. Alternative StGB (BGH wistra 1987, 136 m.w.Nachw.; BGHR\nStGB $S 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 7). Sonstige\nUmstände, die eine solche Pflicht begründen könnten, liegen\nnicht vor und sind auch bei erneuter Verhandlung ersichtlich\nnicht feststellbar.\n\nc) Der Angeklagte hat sich vielmehr durch sein Auftreten als Eigentümer - Sicherungsübereignung, Veräußerung in\neigenem Namen und Verbrauch des Erlöses für sich - die dem\nZeugen Hg gehörenden Bilder zugeeignet. Denn er hat damit\nein Verhalten an den Tag gelegt, das den sicheren Schluß zuläßt, daß er die Bilder bzw. deren wirtschaftlichen Wert\nunter Ausschluß des Eigentümers seinem Vermögen einverleiben, den bisherigen Fremdbesitz in Eigenbesitz umwandeln\nwollte (BGHSt 4, 236, 238; BGHSt 34, 309, 311 £.; vgl. auch\nBGHR StGB S 246 Abs. 1 Zueignung 1).\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht\nentgegen, da der zu diesem Vorgang geständige Angeklagte\nsich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruches führt nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der Wert der (gefälschten) Bilder war gering. Durch ihre Unterschlagung\nwurde der Eigentümer nicht erheblich geschädigt. Demgegenüber liegt hier das Gewicht des Unrechts in dem mit der\n\nUnterschlagung in Tateinheit stehenden Betrug durch die Veräußerung der Bilder an Dritte. Denn der dadurch entstandene\nSchaden lag weit über dem Wert der Bilder. Darauf hat das\nLandgericht bei der Strafzumessung zutreffend abgestellt.\nDer Senat hält es daher für ausgeschlossen, daß das Landgericht bei geändertem Schuldspruch bezüglich des weit weniger\nbedeutsamen Tatteiles eine andere Strafe verhängt hätte, zumal der Strafrahmen der gleiche ist.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/1-str-144-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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