{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-08_1_StR_126_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-08","aktenzeichen":"1 StR 126/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 126/90\n\nERLE BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonstantinos M EEE aus DEE, geboren am\nGE 1950 in kB (Griechenland),\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nwIII\n\n63\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Mai 1990 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist\n\nwerden verworfen.\nGründe:\n\nl. Soweit der Angeklagte mit Schreiben vom 3. Oktober\n1989 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346\nAbs. 2 StPO nachsucht, ist sein Antrag unbegründet. Das\nLandgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom\n11. September 1989 zu Recht als unzulässig verworfen, weil\nsie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden\nist. Die von dem früheren Verteidiger des Angeklagten entworfene Revisionsbegründungsschrift vom 23. August 1989, die der\nAngeklagte seinem Antrag in Kopie beigefügt hat, ist nicht zu\nden Akten gereicht worden. Bei Ablauf der Frist am 28. August\n1989 lag daher eine Revisionsbegründung nicht vor.\n\n2. Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nist nicht gestellt worden.\n\n-3-\n\nIn dem Schreiben des Angeklagten vom 3. Oktober 1989\nkann ein zulässiger Antrag schon deshalb nicht gesehen werden, weil darin die Revisionsbegründung nicht nachgeholt\nworden ist. Bei der in Kopie beigefügten Revisionsrechtfertigung des früheren Verteidigers vom 23. August 1989, die nicht\nunterschrieben ist, handelt es sich lediglich um einen Entwurf.\n\nDas von dem jetzigen Verteidiger am 24. Oktober 1989 gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist verspätet. Der Angeklagte\nwußte durch seinen früheren Verteidiger, daß die Revisionsbegründungsfrist am 28. August 1989 ablief. Spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 11. September 1989 am\n29. September 1989 war ihm klar, daß die Revision nicht begründet worden war. Er hätte den Wiedereinsetzungsamtrag daher innerhalb einer Woche stellen müssen (S 45 StPO). Das ist\nnicht geschehen.\n\n62\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag vom 24. Oktober 1989 wäre im\n\nübrigen auch unbegründet.\n\nMaul Ulsamer\n\nv. Gerlach\n\nGranderath\n\nBrüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/1-str-126-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-08/1-str-126-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.438937+00:00"}}