{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-03_1_StR_154_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-03","aktenzeichen":"1 StR 154/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 154/90 BESCHLUSS\n2.0.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S EEE aus He, Teboren am EB 1955\nin FO ;\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n25. September 1989 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten\nEntschädigung entfällt.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung (Fall Marsh) sowie wegen\nversuchter sexueller Nötigung (Fall NY |) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt;\nzugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit einer\nSperrfrist von drei Jahren. Es hat ihn des weiteren verurteilt, an die Nebenklägerin, Rose-Mary MW , ein\n\n-3-\n\nSchmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen ab 8. September\n1989 zu zahlen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Ver.\nstöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall des Ausspruchs\nüber die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung und zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen hat es\nkeinen Erfolg.\n\nl. Soweit es sich um den Schuldspruch und den Maßregelausspruchs handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nAuch die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung\ngemäß S 847 BGB hat im wesentlichen Bestand. Entgegen der\nMeinung der Revision hat die Antragstellerin in zulässiger\nWeise die Höhe des begehrten Schmerzengeldes in das gerichtliche Ermessen gestellt (vgl. je zu S 404 Stpo Wendisch in\nLöwe/Rosenberg 24. Aufl. Ran. 1, Kleinknecht/Meyer 39. Aufl.\nRdn. 3, Fezer in KMR - Januar 1990 - Rdn. 2; vgl. ferner\nPaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. S 253\nAnm. 5 B Stichwort \"Schmerzensgeld\").\n\nJedoch muß der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung entfallen, weil diese Zinsen weder\nschriftlich noch mündlich beantragt worden sind (vgl. BGH,\nBeschl. vom 29. November 1977 - 1 StR 715/77 - bei Granderath\nNStZ 1984, 399, 400).\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n60\n\na) Die Strafkammer ist im Fall Marsh davon ausgegangen,\ndaß der nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von zwei\nJahren vorsehe (UA S. 32). Wie die Revision zu Recht geltend\nmacht, trifft diese Annahme des Landgerichts nicht zu: Tatsächlich beläuft sich die Mindeststrafe nur auf sechs Monate\n(s 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nZwar haben die drei Berufsrichter in einer dienstlichen\nÄußerung erklärt, die fehlerhafte Darlegung beruhe auf einem\noffensichtlichen Versehen bei der Urteilsabsetzung; bei der\nUrteilsberatung habe die Strafkammer ihrer Entscheidung die\nrichtige Mindeststrafe zugrundegelegt. Diese Erklärung ist\njedoch unbeachtlich, da kein Fall vorliegt, in dem das bei\nAbfassung der Urteilsgründe unterlaufene Versehen klar zu\nTage liegt (vgl. BGHSt 12, 374, 376 £.). Es muß deshalb, wie\nauch der Generalbundesanwalt meint, davon ausgegangen werden,\ndaß die Strafkammer der Bemessung der (auf vier Jahre festgesetzten) Einzelstrafe für diese Tat eine zu hohe Mindeststrafe zugrundegelegt hat. Das kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung der in diesem Fall\nverhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.\n\nb) Die im Fall vw» verhängte Einzelstrafe (von einem\nJahr) hat ebenfalls keinen Bestand. Der Senat kann nicht\nsicher ausschließen, daß deren Bemessung von der Höhe der\nnunmehr aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden ist.\n\n-5_\n\n3. Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung\nauch für das Revisionsverfahren bedarf es nicht (vgl.\nLaufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda\nS 350 Rdn. 11).\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/1-str-154-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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