{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-05-03_1_StR_106_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-05-03","aktenzeichen":"1 StR 106/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 ser 106/00 BESCHLUSS\n3.8.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Braumeister und Gastwirt Wolfgang P az» aus\n\nOB, dort geboren am 1950,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.\n\nWIII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach An-\n\nhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1990 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\n\nvom 14. November 1989\n\n1) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie unter II 1, II 2 und II 3 der\nUrteilsgründe geschilderten Taten in\nTateinheit stehen;\n\n2) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nÜber die Pistole Remington (Tat II 1) übte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt einige Tage lang \"im September\n1988 aus\". Die zwei Gewehre M 14 (Tat II 2) waren nach den\nFeststellungen zwar \"an einem nicht mehr feststellbaren Tag\nim Sommer 1988, spätestens im August 1988 ... für kurze Zeit\"\n\nim Besitz des Angeklagten, doch bleibt offen, wie lange\n\ndieser Besitz - nachdem Förtsch den Ankauf abgelehnt hatte _\nweiter andauerte; er kann \"im September 1988\" (vgl. Tat Iı 1)\nnoch bestanden haben. Die - möglicherweise - gleichzeitig bestehende tatsächliche Gewalt verbindet die Taten zur Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1984, 171; st. Rspr.).\n\nDas Sprengbrandgeschoß (Tat II 3) wiederum, das am\n16. Mai 1989 beim Angeklagten gefunden wurde, war \"nach der\nWohnungsdurchsuchung vom 18. Mai 1987\" in seinen Besitz gelangt, kann dort also schon im September 1988 gewesen sein.\nAuch diese Tat steht daher zu den anderen Vorfällen im Verhältnis der Tateinheit. Wenn das Landgericht zwischen den\ndrei Taten Tatmehrheit annimmt und dies damit begründet, es\nlägen \"keine Überschneidungen in den Tatzeiträumen\" vor,\nübersieht es die verbindende Ausübung der tatsächlichen Gewalt.\n\nDa andere, genauere Feststellungen ausgeschlossen erscheinen, ändert der Senat den Schuldspruch.\n\nDie Strafe muß neu festgesetzt werden. Weil die Tatzeit\ndes einheitlichen Delikts bis zum 16. Mai 1989 andauert,\nkommt die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem\nUrteil vom 23. Februar 1989 nicht mehr in Betracht. Das Verbot der Verschlechterung verbietet allerdings, die neue Einzelstrafe höher als mit 17 Monaten zu bemessen: Im angefochtenen Urteil wurden zwei Jahre elf Monate und sechs Monate\n\n-4-\n\nverhängt, wobei die jetzt ausgeschiedene Strafe aus dem\nUrteil vom 23. Februar 1989 sich auf zwei Jahre beläuft (vgl.\n\nBGHSt 15, 164, 166).\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/1-str-106-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/1-str-106-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:51.294226+00:00"}}