{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-24_1_StR_131_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-24","aktenzeichen":"1 StR 131/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 131/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMijo BD gi , in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1963 in vi\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Eu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 8 au: vi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 5. Dezember 1989 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte schuldig ist\nder Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung sowie der Unterschlagung\nund des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie\nwegen Unterschlagung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der $trafe zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und nimmt rechtswirkgam die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante aus.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Entgegen der\nMeinung der Beschwerdeführerin kann die Wegnahme des Passes\nund des darin enthaltenen Geldes eine Verurteilung wegen\neines Raub- oder Erpressungsdeliktes nicht begründen.\n\nDer Angeklagte glaubte, das vom Zeugen SB zu\nUnrecht weggenommene Spielgeld zurückverlangen zu dürfen.\nInsoweit fehlte ihm die Absicht rechtswidriger Zueignung\noder Bereicherung, die für Raub- und Erpressungsdelikte\nVoraussetzung ist (vgl. BGHR StGB S§ 249 Abs. ı Zueignunsabsicht 2 und 3). Bei ihrem Hinweis darauf, daß der Zeuge\nSEE» das sogenannte Spielgeld mit seinem eigenen Geld\nvermischt habe, übersieht die Beschwerdeführerin, daß der\nAngeklagte nicht wußte, daß sich in dem Paß noch weiteres\nGeld befand (UA S. 4).\n\nEntgegen der Annahme der Beschwerdeführerin erstreckte\nsich der Zueignungswille des Angeklagten nicht auf den Paß\ndes Zeugen. Es kam dem Angeklagten nach den Feststellungen\nnur darauf an, das darin vermutete Spielgeld zurückzuerlangen. Dafür, daß der Angeklagte sich den Paß, wenn auch\nnur vorübergehend, als Transportmittel für das Geld habe\nzueignen wollen, spricht nichts (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1\nZueignungsabsicht 4).\n\nZu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde. Das\nTatopfer hat wegen der Gewaltanwendung die Wegnahme seines\nPasses geduldet. Damit war die Nötigung im Sinne des Ss 240\nAbs. 1 StGB vollendet.\n\nDer Senat berichtigt selbst den Schuldspruch. Es ist\nnicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDer Senat schließt aus, daß die relativ geringfügige\nÄnderung des Schuldspruches zum Nachteil des Angeklagten\nsich auf die Höhe der Einzelstrafe und insbesondere auf die\nHöhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat, und beläßt es\ndaher bei diesen Strafen.\n\nAuch soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, sieht der\nSenat davon ab, dem Angeklagten Kosten und notwendige Auslagen aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-24/1-str-131-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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