{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-12_1_StR_81_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-12","aktenzeichen":"1 StR 81/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 81/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFreddy r mn aus HE, seboren am\nCARE 195: ir To,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. April 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Peg»\n\nwird das Urteil des Landgerichts Heidelberg\n\nvom 15. September 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts, die auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten r> ist, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen\nrichtet, unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO). Im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe kann das Urteil hingegen keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Strafbefehl des Amtsgerichts Sinsheim vom 4. Februar 1989\n(Cs 90/89), dessen Einzelstrafen in die vorliegende Gesamtstrafe einbezogen worden sind, möglicherweise nicht rechtskräftig geworden ist. Das Amtsgericht Sinsheim hat im Hinblick auf das vorliegende Verfahren mit Beschluß vom 1. Dezember 1989 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 Stpo vorläufig\neingestellt. Das deutet darauf hin, daß es aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn vom 25. Oktober 1989\n(2 Qs 82/89) dem Angeklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die\nformelle Rechtskraft des Strafbefehls beseitigt hat. Diese\nUmstände waren dem Landgericht bei Urteilsverkündung am\n15. September 1989 zwar noch nicht bekannt. Jedoch hätte die\nStrafkammer vor Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl die zugehörigen Akten beiziehen müssen. Dabei hätte\nsie feststellen können, daß das Einspruchsverfahren in der\nBeschwerdeinstanz anhängig und noch nicht abgeschlossen war.\nBei einer solchen Sachlage hätte sie von einer Einbeziehung\n\nErz\n\nder Einzelstrafen aus dem Strafbefehl in die im vorliegenden\nVerfahren zu bildende Gesamtstrafe absehen und die Bildung\neiner neuen Gesamtstrafe dem nachträglichen Verfahren gemäß\n$S 460 StPO vorbehalten müssen.\n\nMaul Richter am BGH Foth\nDr. Ulsamer ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-12/1-str-81-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-12/1-str-81-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.632771+00:00"}}