{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-10_1_StR_75_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-10","aktenzeichen":"1 StR 75/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 75/90 URTEIL\nA 0.4.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngrid Friderike C EEE aus SCHE. dort\ngeboren an GE 1956,\n\nwegen Totschlags\n\nWIII\n\nNN\n\nb)\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nMaul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nFoth,\nGranderath,\nvon Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 38 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus sam»\n\nals Verteidigerin der Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär gg»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSL\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n25. Oktober 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\nder Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Angeklagte mit der auf Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\nmit der Rüge Erfolg, das Schwurgericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ao ) rechtsfehlerhaft\n\nzurückgewiesen.\n\nIn der Hauptverhandlung wiederholte die Varteidigerin\ndie zuvor schon angebrachte Ablehnung des Sachverständigen\nEEE u.a. mit der Begründung, durch den Beschluß des Haftrichters vom 28. März 1989 sei ausschließlich die Durchführung eines EEG, nicht aber die körperliche Untersuchung\nder Beschuldigten angeordnet worden, und über den Inhalt\ndieses Beschlusses - der der Angeklagten damals noch nicht\n\nkörperlichen Untersuchung falsch informiert; ihm sei es auf\n\ndie Einhaltung ihrer Persönlichkeitssphäre entsprechend\nihren Grundrechten nicht angekommen.\n\nSachverständigen nicht vorgelegen. Wie sich aus der Äußerung\ndes Sachverständigen entnehmen lasse, habe eine telefonische\nAnfrage des Sachverständigen beim Haftrichter ergeben, daß\n\nein gerichtlicher Beschluß ergangen sei, \"wonach die Ange-\n\nklagte zur Durchführung der Untersuchung auch zwangsweise in\ndas Vollzugskrankenhaus Hohenasperg zu verbringen sei\". Aufgrund dieser telefonischen Auskunft sei nachvollziehbar, daß\n\nGutachtens notwendigen körperlichen Untersuchungen der Angeklagten berechtigt ansehen durfte. Durch den Beschluß vom\n28. März 1989, \"der auslegungsfähig sein mag\", sei der Sachverständige - wie für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten\nzu ersehen sei - nicht nur zur Durchführung eines EEG\n\n- einer Zusatzuntersuchung =, Sondern insgesamt zur erforderlichen und notwendigen körperlichen Untersuchung berechtigt gewesen.\n\n22\n\nDementsprechend verwertet das angefochtene Urteil das\nvon dem Sachverständigen Er in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit\nder Angeklagten.\n\nDie Revision beanstandet mit Erfolg die Zurückweisung\n\ndes Ablehnungsgesuchs als rechtsfehlerhaft.\n\nGemäß S 74 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Sachverständiger\naus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Hiernach ist entgegen der\nRechtsauffassung der Revision der Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit beim Sachverständigen nicht anders auszulegen als beim Richter (vgl. etwa Pelchen in KK 2. Aufl.\n\nS§ 74 Rdn. 4). Demgemäß muß der Antragsteller vernünftige\nGründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. In ihrem Ablehnungsgesuch\nhat die Angeklagte Umstände angeführt, die ihr von ihrem\nStandpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlaß geben\nkonnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu\n\nzweifeln.\n\nAnders als bei einer Richterablehnung prüft indes das\nRevisionsgericht nicht nach Beschwerdegrundsätzen (vgl.\nPfeiffer in KK 2. Aufl. § 28 Rdn. 6), ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist, ob also eine Befangenheit des Sachverständigen zu besorgen war, sondern nach revisionsrechtlichen Grundsätzen, ob das Ablehnungsgesuch ohne\nVerfahrensfehler, insbesondere mit zureichender Begründung\nabgelehnt worden ist. Hierbei ist das Revisionsgericht an\ndie vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden und\n\nkann keine eigenen Feststellungen treffen (vgl. Pelchen aao\n§ 75 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. s 74\nRdn. 21).\n\nDer von der Revision beanstandate Beschluß trifft keine\nhinreichenden, dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglichenden Feststellungen über die Vorgänge und Umstände, die\ndem Beschluß des Haftrichters vom 28. März 1989 - der Wortlaut dieses Beschlusses ist nicht vollständig mitgeteilt -,\nder telefonischen Rückfrage des Sachverständigen beim Haftrichter und der Untersuchung der Angeklagten zugrunde\n\nOhne zureichende Erörterung nimt das Landgericht an,\ndie vom Sachverständigen gegen den Willen der Angeklagten\ndurchgeführte körperliche Untersuchung sei durch den\nBeschluß des Haftrichters vom 28. März 1989 (objektiv)\ngedeckt gewesen. Der bloße Hinweis, dies sei für einen\nbesonnenen Verfahrensbeteiligten aus dem Wortlaut\n\"körperliche Untersuchung der Beschuldigten (Durchführung\neines EEG) gemäß S 81 a StPO\" zu ersehen, wird dem im\nAblehnungsgesuch zum Ausdruck gebrachten Anliegen nicht\ngerecht. Der Beschluß war, wie das Landgericht selbst\neinräumt, \"auslegungsfähig\", Damit verträgt sich nicht ohne\nweiteres die Behauptung, die vom Landgericht gewählte\nAuslegung sei für einen besonnenen Verfahrensbeteiligten aus\ndem Beschlußwortlaut zu ersehen. Dieser Widerspruch hätte\nallenfalls durch eine nähere Erörterung aufgelöst werden\nkönnen. In diese hätte auch die weitere Anordnung des\n\nHaftrichters, die Verbringung der - in Untersuchungshaft befindlichen - Beschuldigten in das Vollzugskrankenhaus\nHohenasperg zur Vorbereitung eines Gutachtens werde genehmigt, miteinbezogen werden müssen; in welcher sachlichen\nund rechtlichen Beziehung die beiden richterlichen Anordnungen zueinander standen, hätte aufgrund der konkreten Umstände, unter denen sie beantragt und vom Haftrichter getroffen worden sind, erörtert werden müssen. Daraus hätten\nsich zugleich verwertbare Rückschlüsse auf die vom Sachverständigen aufgewandte Sorgfalt bei der Klärung der Frage,\nob und in welchem Umfang er aufgrund einer richterlichen\nAnordnung gemäß § 81 a StPO zur Vornahme einer körperlichen\nUntersuchung gegen den Willen der Angeklagten befugt war,\nergeben können, zumal ausweislich des Beschlusses vom\n\n28. März 1989 auch die Verbringungsanordnung jedenfalls\nnicht mit dem ausdrücklichen Inhalt ergangen war, wie ihn\nder Sachverständige aufgrund einer telefonischen Rückfrage\nseinem Vorgehen gegen die Angeklagte zugrundegelegt hat.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/1-str-75-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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