{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-10_1_StR_583_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-10","aktenzeichen":"1 StR 583/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 583/89\n\ntd. 4.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gotwin SgiimmmEp aus HB, geboren am\nEm ::: cn\n\n2. Margarete S «EBD , geborene web, aus\nHE, dort geboren am EEE 1939,\n\nwegen Totschlags\n\nwıIII\n\nFD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Em :u: rein\n\nals Verteidiger des Angeklagten Gotwin sus ‚\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n27. Januar 1989 im Strafausspruch aufgehoben.\nAufgehoben werden auch die Feststellungen\nauf Seite 11 Absätze 1 und 2 der Urteilgausfertigung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel - an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Gotwin su»\nwegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und die\nAngeklagte Margarete sa» wegen Beihilfe zum Totschlag\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben im Strafausspruch Erfolg.\n\nT. Die Revision des Angeklagten Gotwin Se\n\nDas Landgericht hat zu einem zwei Jahre vor dem Tatgeschehen liegenden Tränengasvorfall am 2. Juni 1986 festgestellt, der Angeklagte habe das spätere Tatopfer Ilse scBD\n\ngrundlos überfallen und gegenüber der herbeigerufenen\nPolizei wahrheitswidrig behauptet, Frau Se@ßP habe ihn mit\neinem Messer angegriffen, worauf er sich nur verteidigt habe\n(UA S. 11). Das Landgericht stützt die Feststellung, daß ein\nAngriff von Seiten des Tatopfers mit einem Messer nicht\nstattgefunden habe, auf die Überlegung, die Angeklagten\nhätten das Messer andernfalls dem Zeugen AB und den\nhinzugekommenen Polizeibeamten vorgewiesen, was nicht ge-Schehen sei (UA SS. 37). Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte Tg hatte in der Hauptverhandlung erklärt, \"von\neinem Messer wisse er nichts\" (UA S. 36).\n\nOb das Landgericht dem Zeugen, wie die Revision behauptet, seinen Bericht vom 13. August 1986, in dem von der\nSicherstellung \"der Tatwaffen\" die Rede ist, nicht vorgehalten hat, mag dahinstehen. Jedenfalls rügt die Revision als\nAufklärungsmangel zu Recht, daß das Landgericht den ebenfalls hinzugekommenen Polizeibeamten Mm nicht als\nZeugen vernommen habe. Dessen Anhörung drängte sich auf, da\ner in seinem Bericht die Sicherstellung eines Küchenmessers\nerwähnt hatte.\n\nDieser Verfahrensfehler nötigt indessen nur zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nl. Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nwerden durch den Aufklärungsmangel nicht berührt. Der Auffassung der Revision, die falsche Behandlung des Vorfalles\nvom 2. Juni 1986 habe die Beweiswürdigung hinsichtlich aller\nweiteren Vorfälle möglicherweise mitbestimmt, was wiederum\ndie Beweiswürdigung zum Tatgeschehen beeinflußt habe, kann\nnicht gefolgt werden.\n\nSoweit die Revision auf die dem Tränengasüberfall nachfolgenden Vorfällen abhebt, trifft ihre Annahme, das Landge-\n“ richt komme immer wieder zu dem Ergebnis, die Angeklagten\nhätten angebliche rechtswidrige Attacken der Frau Se@@® nur\nerfunden, um dann mit entsprechenden Beschuldigungen gegen\nsie vorzugehen, nicht zu. Einen derartigen Versuch hat das\nLandgericht nur in bezug auf die Brandstiftung am 16. August\n1986 festgestellt (UA S. 12, 40 £f£f.). Am 28. Juni 1986 schoß\nFrau scD mit einer Gaspistole auf die Angeklagte, und am\n20. Juni 1987 drohte sie dem Angeklagten an, ihn zu erschießen und seine Anpflanzungen zu vernichten. Die Aggressivität ging in diesen Fällen also von ihr, nicht von\nden Angeklagten aus. Aber auch bei den Vorfällen vom 27. Februar und 9. April 1987 (UA S. 13), in denen die Angeklagten\ngegen Frau sc» tätlich wurden und sie bedrohten, ist\nnicht die Rede davon, daß die Angeklagten versucht hätten,\nihr zu Unrecht etwas in die Schuhe zu schieben. Eine Neigung\ndes Landgerichts, \"dem Verhalten der Angeklagten ein derartiges Grundmuster zu unterlegen\", ist daher nicht erkennbar.\nDas Landgericht ist teilweise sogar der Einlassung der Angeklagten entgegen dem Zeugen KB gefolgt (UA S. 44, 46).\nAuch die von der Revision zitierte Passage UA S. 47 a,\nwonach das Landgericht von der Richtigkeit der Darstellungen\nder Angeklagten nur insoweit ausgehen konnte, als bestätigende Beweismittel zur Verfügung standen, deutet nicht auf\neine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten der Angeklagten\nhin. Schließlich hat das Landgericht auch in bezug auf das\nTatopfer festgestellt, daß dieses es mit der Wahrheit nicht\nimmer genau nahm und einzelne Vorgänge der Wahrheit zuwider\ndarstellte (UA S. 30).\n\n-6-\n\nEbensowenig ist ersichtlich, daß der Aufklärungsmangel\nbei dem Tränengasüberfall die Beweiswürdigung zum eigentlichen Tatgeschehen beeinflußt hat. Der Angeklagte hat die\nTat nicht bestritten. Der Umstand, daß das Landgericht\nseiner Einlassung in Einzelheiten nicht gefolgt ist, läßt\nnicht besorgen, daß die Strafkammer sich dabei von der möglicherweise unrichtigen Feststellung in bezug auf den Anlaß\nzu dem Tränengasvorfall hat leiten lassen. Ausschlaggebend\nfür die Widerlegung der Einlassung der Angeklagten zum\neigentlichen Tatgeschehen waren vielmehr im wesentlichen die\nAussage des Zeugen KB und die Tatspuren (UA S. 54 f£.).\nDer zwei Jahre zuvor liegende Vorfall vom 2. Juni 1986 hat\ndabei ersichtlich keine Rolle gespielt.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht stützt die Ablehnung eines minder\nschweren Falles unter anderem auf die Erwägung, der Angeklagte sei von vornherein mit dem Vorsatz nach Habach gekommen, \"Frau ScWBnit allen, auch illegalen Mitteln zu\nvertreiben\" (UA S. 94). Zu den illegalen Mitteln zählt die\nStrafkammer ersichtlich das Vorgehen des Angeklagten am\n2. Juni 1986, durch wahrheitswidrige Behauptungen Frau\nSc die Schuld an dem Vorfall anzulasten. Treffen die\nFeststellungen zu diesem Vorfall aber nicht zu, könnte sich\nder schwerwiegende Vorwurf, die Angeklagten hätten von vornherein beabsichtigt, mit illegalen Mitteln vorzugehen, möglicherweise nicht aufrechterhalten lassen. Damit entfiele\nein wesentlicher Grund für die Verneinung eines minder\n\nschweren Falles.\n\nCn\nr\nSy\n\nDesweiteren ist unklar, worauf die Feststellung beruht,\nder Angeklagte habe in Erwartung von Auseinandersetzungen\n\"u.a. ein Tränengassprühgerät und eine Steinschleuder aus\nden USA mitgebracht\" (UA S. 11). Möglicherweise Ist diese\nÜberzeugung gerade von den nachfolgenden Feststellungen zum\nVorfall vom 2. Juni 1986 beeinflußt worden.\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß die Verneinung eines minder schweren Falles\n\nauf dem Aufklärungsmangel beruht.\n\nII. Revision der Angeklagten Margarete samen\n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig\nsind, unbegründet. Begründet ist lediglich die zum Vorfall\nvom 2. Juni 1986 erhobene Aufklärungsrüge. Insoweit wird auf\ndie Ausführungen zu I. verwiesen. Im Rahmen der Sachrüge\nbedarf der Erörterung lediglich die Frage, ob die Angeklagte\nzu Recht wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt worden ist.\nInosweit ergibt die Nachprüfung des Urteils jedoch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\nNicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Landgericht\ndas Festhalten des Tatopfers als Beihilfe zum Totschlag gewertet hat (UA S. 90). Zur subjektiven Tatseite hat die\nStrafkammer festgestellt, daß die Angeklagte, als Gotwin\nsg» mit der Gartenhacke zum Schlag ausholte, erkannt\nhabe, \"daß dieser im Begriff war, Frau sc schwere und\nmöglicherweise tödliche Verletzungen zuzufügen\", und damit\nwegen ihres eigenen Hasses auf Frau Se@@D einverstanden\ngewesen sei (UA S. 20). Diese Feststellung greift die\nRevision ohne Erfolg an. Es ist zwar richtig, daß die dem\nTatopfer bei dieser Gelegenheit im unteren Rücken- und\n\nLendenbereich beigebrachten Verletzungen nicht tödlich\nwaren. Das steht jedoch dem vom Landgericht festgestellten\nGehilfenvorsatz nicht entgegen. Die Strafkammer geht bei\nihrer Schlußfolgerung lediglich davon aus, daß die Angeklagte die schon mit diesen Schlägen verbundene Gefahr\nschwerer, möglicherweise sogar tödlicher Verletzungen\nerkannte (UA S. 20, 77, 90). Diese Feststellung ist möglich\nund trägt den Schuldvorwurf.,\n\nDa die Angeklagte durch das Festhalten des Tatopfers\nihr Einverständnis mit den als möglich erkannten Folgen zum\nAusdruck gebracht hat, hat sie ihren Mann bei der weiteren\nTatausführung zumindest PSychisch unterstützt.\n\n2. Die Überzeugung des Landgerichts, die Angeklagte\nhabe mit dem Stock ebenfalls auf das Tatopfer eingeschlagen,\nnachdem dieses durch die Hiebe mit der Hacke auf den Kopf\nbewußtlos zu Boden gegangen war, ist ebenfalls in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise zustandegekommen (UA S. 77 bis\n78 a). Der Auffassung der Revision, derartige Schläge auf\nden Kopf seien unmöglich gewesen, da das Tatopfer mit dem\nKopf zum Teil unter dem VW-Combi zwischen dem linken Vorderund Hinterrad gelegen habe, vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte\ndem Tatopfer diese Schläge zu einem nicht genau bestimmbaren\nZeitpunkt \"zwischen dem Loslassen und ihrem späteren Verbringen in die Endlage\" (UVA S. 21) beigebracht habe, zu\neiner Zeit also, in der sich das Tatopfer nicht mehr mit dem\nKopf unter dem Auto befunden habe.\n\nSp\n\n-9 -\n\nAuch in diesem Fall hat die Angeklagte durch ihr aktives Eingreifen und ihre Beteiligung an den Angriffen auf das\nTatopfer ihre Billigung mit dem Vorgehen ihres Mannes zum\n\nAusdruck gebracht und dessen Tat damit unterstützt.\n\n3. Dagegen führt der Aufklärungsmangel zum Vorfall vom\n2. Juni 1986 auch bei ihr zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nDie Strafkammer hat in bezug auf ihre Person zwar einen\nminder schweren Fall angenommen (UA S. 95). Sie hat jedoch\nzu ihren Lasten ebenfalls das Ergreifen \"unvertretbarer Maßnahmen\" (UA S. 95) gewertet. Der Senat kann daher nicht\nvöllig ausschließen, daß sich der Aufklärungsmangel auf den\n\nStrafausspruch ausgewirkt hat.\n\nMaul Richter am BGH Foth\nDr. Ulsamer hat Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMaul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/1-str-583-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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