{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-10_1_StR_161_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-10","aktenzeichen":"1 StR 161/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 161/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilliam Manfred L m aus CE, geboren am\n| __) ng\n\n1948 in Si\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n(r\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 10. April 1990 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n6. Dezember 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\ngründe:\n\nDer Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\nDas Landgericht hat bei beiden Taten den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung bejaht, Es hat\ndie Strafe für die erste Tat dem Strafrahmen des s 239 a\nAbs. 1 StGB (3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) entnommen, weil diese Vorschrift die schwerste Strafe androhe. Dabei hat das Landgericht jedoch übersehen, daß sS 239 a StGB\ndurch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der\nStrafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1059) geändert worden ist\n\n- 3.\n\nund nach Absatz 2 dieser Vorschrift nunmehr in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nist. Hierauf kann die Zumessung der Einzelstrafe für die\nerste Tat beruhen, Weil die Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten im unteren Bereich des zu Unrecht angenonmenen Strafrahmens von 3 bis 15 Jahren liegt, ist nicht völlig auszuschließen, daß die Kammer eine geringere Strafe\nverhängt hätte, wenn sie unter Annahme eines minder schweren\nFalles auch des erpresserischen Menschenraubes von einem\nMindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen wäre.\nMöglicherweise hat die Höhe der Strafe für die erste Tat\nEinfluß auf die Strafzumessung im zweiten Fall gehabt. Deshalb muß auch die für die zweite Tat verhängte Einzelstrafe\naufgehoben werden.\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath von Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/1-str-161-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/1-str-161-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.499356+00:00"}}