{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-10_1_StR_101_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-10","aktenzeichen":"1 StR 101/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 101/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar N ED zu: u,\ngeboren am EM 1551 in Kl.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n53\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nMaul als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\nals\n\nUlsamer,\n\nFoth,\n\nGranderath,\n\nvon Gerlach\nbeisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 8 bei der Verkündung\n\nals\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > > ..: \"nn\n\nals\n\nVerteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 24. August 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese\nRevision entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts weger\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - begangen an seiner Stieftochter Heike\nS Em , oder Nebenklägerin - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit\nihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nEntgegen der Meinung der Anklagebehörde sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall\nim Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, nicht zu beanstanden.\n\n-4-\n\nerforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu\nwürdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in\nBetracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl.\nBGH GA 1976, 303, 304; BGH NStz 1982, 26; 1982, 246; BGHR\nStGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Gegen diese Grundsätze hat\ndie Strafkammer nicht verstoßen:\n\nsamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei Seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier nicht der Fall.\n\nEin Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, \"daß die sexuellen Kontakte zwischen der Stieftochter und ihm bereits lange Zeit zuvor bestanden haben,\n\n23\n\n-5-\n\nohne daß der Durchführung sexueller Vorhaben Widerstand entgegengesetzt wurde\" (UA s. 19).\n\nDie Revision verkennt, daß das Landgericht mit dieser\nErwägung nicht etwa die vorangegangenen Sexualkontakte des\nAngeklagten zu seiner Stieftochter als entlastend bewertet\nhat. Es hat vielmehr ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt, daß er tateinheitlich ein Vergehen des\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen begangen hat (UA\nSs. 19). Damit war die Strafkammer aber nicht daran gehindert, bei der Beurteilung, ob sich die nur bei einer späteren Gelegenheit begangene Vergewaltigung als minder schwer\ndarstellt, als entlastend anzusehen, daß das Tatopfer den\nfrüheren sexuellen Handlungen des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hatte, was zur Herabsetzung seiner\nHemmschwelle führte. Bei Prüfung der Frage, mit welcher Intensität er - insgesamt gesehen - vorging, durfte dieser Umstand ebenso Beachtung finden wie der damit in Zusammenhang\nstehende - gewichtige - Gesichtspunkt, daß er bei Begehung\ndieser Tat den Widerstand des Mädchens \"ohne sehr erhebliche\nGewalteinwirkung\" brach (UA S. 19).\n\nAuch sonst weist die landgerichtliche Strafzumessung\nkeinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten oder, was\ngemäß S 301 StPO zu prüfen war, zu seinem Nachteil auf.\n\n-6-\n\nVon einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und\nStrafe kann angesichts der gestörten Persönlichkeit des Angeklagten nicht gesprochen werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-10/1-str-101-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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