{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-05_1_StR_68_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-05","aktenzeichen":"1 StR 68/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage einer Aussetzung der Hauptverhandlung wegen\nfehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines Zeugen.","text_plain":"ER\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO S 246 Abs. 2 bis 4, S 222 Abs. 1\n\nZur Frage einer Aussetzung der Hauptverhandlung wegen\nfehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines Zeugen.\n\nBGH, Urt. vom 5. April 1990 - 1 StR 68/90 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 68/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMate M EEE aus DEE, seboren an\n1956 in CP vB (Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIII\n\nRN\nFan\nzn\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 3. April 1990 in der Sitzung vom\n5. April 1990, woran teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «> in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht (8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EM aus DO\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte «E>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1989\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den\nFeststellungen verkaufte er auf Grund eines entsprechenden\nGesamtvorsatzes in der Zeit von Anfang November 1988 bis zum\n1. Februar 1989 in Böblingen Kokain an verschiedene Abnehmer; bei einem Teil dieser Rauschgiftgeschäfte war ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg\neingeschaltet. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte\neine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\na) Ihr liegt folgender Vorgang zugrunde:\n\nNachdem KOM MB, ıx Sg und vr se als\n\nZeugen vernommen worden waren, stellte der Verteidiger den\nAntrag, ihm gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO \"die Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen\" mitzuteilen und die\n\n-4-\n\nHauptverhandlung auszusetzen, bis diese Mitteilung erfolgt\nund ihm \"die Einziehung von Erkundigungen\" möglich gewesen\nist (S§ 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Zur Begründung führte er\naus, daß die Angabe der Dienstanschrift dieser Zeugen nicht\ngenüge.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt: Die rechtzeitige Mitteilung des Namens und der Dienststelle der vernommenen Polizeibeamten entspreche den gesetzlichen Erfordernissen. Auch reiche bei der gegebenen Verfahrenslage die\nAngabe des Aufenthaltsortes aus. Im übrigen betreffe s 246\nAbs. 2 StPO noch zu vernehmende Zeugen oder Sachverständige\nund nicht solche, die - wie hier - bereits vernommen wurden;\ndenn Zweck dieser Vorschrift sei es, die Staatsanwaltschaft\nund den Angeklagten vor Überraschungen durch Vernehmung\neines vorher nicht namhaft gemachten Zeugen oder Sachver-\n\nständigen zu schützen.\n\nb) Die Revision beanstandet zu Recht, daß die vom Landgericht angeführten Gründe seine Entscheidung nicht tragen:\n\nNach S 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht geladene\nZeugen nicht nur (rechtzeitig) den Verfahrensbeteiligten\nnamhaft zu machen, sondern auch \"ihren Wohn- oder Aufenthaltsort\" anzugeben. Insoweit läßt das geltende Recht, wie\nsowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den Materialien zum\nStrafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StvÄG 1979) zu entnehmen ist, die Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen\nAnschrift - etwa der Dienststelle eines Zeugen, der Anmtsträger ist - nicht genügen (vgl. BGH NStZ 1989, 237, 238\nsowie BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89),\n\n3\n\nSoweit § 222 StPO die Angabe des Aufenthaltsortes an\nStelle des Wohnortes vorsieht, heißt das nicht, daß bei\nZeugen, die Amtsträger sind, die Mitteilung des Dienstortes\nausreicht. Ersichtlich bezieht sich die Vorschrift auf die\nFälle, in denen der Zeuge keinen Wohnsitz hat oder sein\nWohnort nicht bekannt ist; dann ist (hilfsweise) auf den\nAufenthaltsort zurückzugreifen (zu diesen Begriffen vgl.\netwa auch S§ 8 StPO).\n\nSchließlich hat die Strafkammer verkannt, daß ein Aussetzungsamtrag gemäß S 246 Abs. 2 StPO \"bis zum Schluß der\nBeweisaufnahme\" gestellt werden kann (vgl. dazu Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 246 Rdn. 11).\n\nc) Auf diesen Mängeln beruht die angefochtene Entschei -\n\ndung jedoch nicht.\n\nAuf die Verletzung der sich aus § 222 Abs. 1 Satz 1\nStPO ergebenden Mitteilungspflicht kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Revision nicht\ngestützt werden (BGHSt 1, 284, 285; BGH StV 1982, 457; BGH\nJz 1990, 200). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gericht\neine Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen von\nErkundigungen über den Zeugen oder Sachverständigen nach\n§ 246 StPO zu Unrecht abgelehnt hat und damit die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist (S 338 Nr. 8 StPO; vgl. BGH,\nBeschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).\n\nIn seinem schon angeführten Urteil vom 6. Dezember 1989\n- 1 StR 559/89 (JZ 1990, 200) hat der Senat darauf hingewiesen, daß sich § 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO nur auf Umstände\n\nnicht ausgeübt. Gleichwohl kann die Revision nicht durchdringen: Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht dem Antrag der Verteidigung Stattgegeben hätte, wenn\nes ihn unter Ermessensgesichtspunkten geprüft hätte.\n\nAnlaß zur Aussetzung des Verfahrens besteht in Fällen\nder vorliegenden Art nur, wenn es im Verteidigungsinteresse\ngeboten ist, den Wohnort des Zeugen (S 68 Satz 1 StPO) zu\nerfahren. Das setzt voraus, daß besondere Gründe vorliegen,\nnämlich Anhaltspunkte für die Annahme, die Kenntnis des\n\nOrt nahelegen.\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Stpo vor,\nso ist die Aussetzung der Hauptverhandlung nicht etwa die\n\nIm allgemeinen wird es bei Prüfung einer Zeugenaussage\nauf ihren Wahrheitsgehalt auf die Kenntnis des Wohnortes als\nGrundlage weiterer Ermittlungen nicht ankommen; die Aussage\nselbst und das Aussageverhalten des Zeugen liefern die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen (Herdegen NStZ 1984, 200,\n201). Einen Anhalt gibt der in § 68 Satz 3 und S 68 a Stpo\nzum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, nur erforderlichenfalls\nsei der Zeuge über Umstände zu befragen, die seine Glaubwürdigkeit berühren. Die abstrakte Möglichkeit, der Leumund des\nZeugen sei für die Wahrheitsfindung von Bedeutung, gestattet\ndaher noch nicht die Aussetzung.\n\nBei Ausübung des dem Tatrichter in § 246 StPO eingeräumten Ermessens ist stets auch der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Zeugen zu wahren. Das Gericht hat zu berücksichtigen, daß die Bekanntgabe des Wohnortes oder gar der\nWohnanschrift von Zeugen oder Sachverständigen einen Eingriff\nin ihren durch Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich darstellt, der nur im überwiegenden Allgemeininteresse - so zur Wahrheitsfindung im\nStrafprozeß - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen\nist (zur Rechtsstellung des Zeugen vgl. BVerfGE 38, 105, 114;\nvgl. ferner Schlund NJW 1972, 1035 sowie Granderath MDR 1983,\n797, 798). Was die Förderung von Nachforschungen zum Privatleben eines Zeugen oder Sachverständigen angeht, bleibt zu\nbeachten, daß diesen Personen - wie jedem Staatsbürger - das\nGrundrecht auf \"informationelle Selbstbestimmung\" zusteht, in\ndas nicht ohne wichtigen Grund eingegriffen werden darf (vgl.\nBVerfGE 65, 1 - Volkszählungsurteil). Dieser Gesichtspunkt\nwiegt um so stärker, als bei Verfahren wegen bestimmter Arten\nvon Straftaten (z. B. in Fällen organisierter Kriminalität)\ndem Schutzbedürfnis des Zeugen besondere Aufmerksamkeit zu\nschenken ist.\n\nWeiter können bei Würdigung der für und gegen eine Aussetzung des Verfahrens Sprechenden Umstände die Bedeutung des\n\nBeweismittels von Belang sein. Je geringer die Bedeutung des\nBeweismittels im Beweisgefüge ist, um so weniger besteht\nAnlaß, Nachforschungen im privaten Bereich zu ermöglichen.\nAuf der anderen Seite begründet die erhebliche Bedeutung, die\neiner Aussage zukommt, nicht ohne weiteres ein Schutzwertes\nInteresse an derartigen Nachforschungen.\n\nSchließlich ist das Gebot zügiger Durchführung der\nHauptverhandlung (vgl. Art. 6 Abs. ı Satz 1 MRK) in die Abwägung einzubeziehen.\n\nEs liegt auf der Hand, daß unter den hier gegebenen Umständen die Aussetzung der Hauptverhandlung unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt war. Zur Begründung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrags hatte die Verteidigung nichts\nvorgetragen, was Anlaß hätte geben können, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Kriminalbeamten zu zweifeln und deshalb Nachforschungen an ihrem Wohnort anzustellen. Solche Umstände vermochte sie auch in der Revisionsinstanz nicht darzulegen; sie sind auch nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage\ndurfte auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß\ndie Aussage des Zeugen KK SCHE bei der Beweiswürdigung des Landgerichts durchaus Bedeutung erlangte, nicht\nzur Aussetzung der Hauptverhandlung führen. Der Senat ist\ndeshalb davon überzeugt, daß die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht anders hätte ausfallen können.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-05/1-str-68-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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