{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-05_1_StR_504_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-05","aktenzeichen":"1 StR 504/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 504/90\n\nur BESCHLUSS\n\n’\n{7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Giuseppe Po aus \"EEE, seboren am\nGEB 1959 in SB Ya (Italien),\n\n2. Giuseppe REEE zus vB (Frankreich),\ngeboren am ED 19:9 in VD (Ttalien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwıIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am il. September 1990 - zu Nr. 2\n\neinstimmig - beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte Giuseppe RB wird auf\nseinen Antrag gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\ni.Br. vom 5. April 1990 in den vorigen\n\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\n\nder Angeklagte.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\ni.Br. vom 6. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben Erfolg mit der\nVerfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 19. März 1990\nsei der Anklagesatz unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1\n\nStPO nicht verlesen worden.\n\n7%\n\nDer geltend gemachte Verfahrensfehler ist als erwiesen\nanzusehen. Der im Protokollvordruck enthaltene Satz \"Der\nStaatsanwalt verlas den Anklagesatz\" ist in der Sitzungsniederschrift gestrichen (Bd. III Bl. 196). Bei der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt\nes sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens,\nderen Einhaltung nach S 273 Abs. 1, S 274 Satz 1 StPO nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden kann (Senatsbeschluß\nNStZ 1986, 39 m.w.Nachw.). Die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen und deshalb der Auslegung nicht zugänglichen Protokollinhaits kann durch die dienstlichen Erklärungen von Verfahrensbeteiligten, der Anklagesatz sei doch\nverlesen worden und bei der Streichung im Vordruck habe es\nsich um ein Versehen gehandelt, vom Revisionsgericht nicht\nberücksichtigt werden (Senatsbeschluß NStZ 1986, 374). Einer\nder Fälle, in denen ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Verlesung des Anklagesatzes ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor. Deshalb muß das\n\nUrteil aufgehoben werden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-05/1-str-504-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-05/1-str-504-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.349141+00:00"}}