{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-04-05_1_StR_129_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-04-05","aktenzeichen":"1 StR 129/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 129/90\n«490\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Doms aus rei. seboren am\nam EEE 1955 in s@W/rRunänien,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIII\n\nIN\n\n48\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. April 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen\nvom 28. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Falle II 1 der Urteilsgründe,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nAufhebungsgrund ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung neben anderem auf die Aussagen der Zeugen V@D-viib un: Peg\nsowie die vom Zeugen KB berichteten Angaben eines Informanten, dessen Identität nicht preisgegeben wurde. Die Strafkammer schließt andererseits nicht aus, daß es sich bei die-\n\n-3-\n\nsem Informanten um den Zeugen vD- m selbst handelte.\nZugunsten des Angeklagten war deshalb von der Identität beider Personen auszugehen. Dann aber durfte das Landgericht\nseine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht\nauf die Übereinstimmung der Angaben des \"Informanten\" mit\nTatumständen und den Zeugenaussagen stützen. Die Aussage\nVD gu bekam dadurch das Gewicht zweier übereinstimmender Zeugenaussagen. Außerdem wurde auf diese Weise die\nGlaubwürdigkeit dieses Zeugen u.a. mit seinen eigenen Angaben\nbegründet.\n\nZwar hat das Landgericht den über den Vernehmungsbeanten\neingeführten Angaben \"keine wesentliche Bedeutung zuerkannt\".\nDaß die Angaben trotzdem Einfluß auf die Überzeugungsbildung\nhatten, kann schon nach der wiedergegebenen Formulierung,\naber auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil die\nStrafkammer sonst nicht zusätzliche Erörterungen zur Person\nund Glaubwürdigkeit des Informanten angestellt haben würde.\n\nDie Verfahrensrügen bleiben im Hinblick auf die durchgreifende Sachrüge unerörtert. Für die neue Verhandlung wird\njedoch darauf hingewiesen, daß Anlaß zu Gegenvorstellungen\ngegen die Sperrerklärung besteht (vgl. BGH NJW 1989,\n\n3291 ff.), falls der Informant nach Kenntnis des Gerichts\nbereits aufgedeckt sein sollte.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Die Aufhebung im Fall II 1 führt\nauch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ein Einfluß dieser\nVerurteilung auf die weitere Einzelstrafe ist nach Auffassung\ndes Senats ausgeschlossen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-05/1-str-129-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-05/1-str-129-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.336001+00:00"}}