{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-29_1_StR_111_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-29","aktenzeichen":"1 StR 111/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 111/90\n25.3. Jo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsooo Cm 2.5\ngeboren am ums 1965 in rei ,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nwII\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n15. November 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung nicht. Weder erwähnt das Urteil, welches Vorgehen des Angeklagten Frau H@P nach seinen Vorstellungen auf Grund seines Verhaltens befürchten\nsollte, noch läßt es erkennen, welche Befürchtung Frau Hg\ntatsächlich hegte. Sie sah \"keine Möglichkeit, den Angeklagten von seinem Tun abzuhalten, gab ihm jedoch kein Geld\".\nWelches Tun hier gemeint ist, wird nicht gesagt. Da der Angeklagte aktuell nichts tat, kann nur das als bevorstehend\nbefürchtete Handeln gemeint sein. Es näher zu kennzeichnen,\ndurfte umso weniger unterbleiben, als Frau Hg sich tatsächlich nicht beeinflussen ließ und der Angeklagte alsbald\n- ohne Beute - davonlief.\n\nSo bleibt offen, ob der Tatbestand der Erpressung,\nschon gar der räuberischen Erpressung (\"Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\") erfüllt ist. Die im\nRahmen der rechtlichen Würdigung vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägungen (UA S. 14/15) können den Mangel\nnicht ausgleichen.\n\nDaß die Frage des Rücktritts fehlerhaft behandelt ist,\nhebt der Generalbundesanwalt zu Recht hervor. Es kam allein\nauf die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Rücktritts\nvom unbeendeten Versuch an.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-29/1-str-111-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-29/1-str-111-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.143505+00:00"}}