{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-29_1_StR_103_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-29","aktenzeichen":"1 StR 103/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 103/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Lothar Heinz Arthur N EB aus\nPO, geboren am WHEN ir VE,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten NEED\nwird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1989, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nl. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte N |\nhabe sich an den Plänen des Mitangeklagten MB zur Her-\n\nstellung und zum Vertrieb von Amphetamin als Mittäter beteiligt, findet in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze. Zwar sind die Angeklagten übereingekommen,\nAmphetamin in großem Umfang herzustellen und zu veräußern.\nIn der Folgezeit hat NW jedoch nur relativ geringfügige\nTatbeiträge geleistet, indem er zwei im Handel frei erhältliche Chemikalien bestellte und ein Haus, in dem das Labor\neingerichtet werden sollte, besichtigte. Die Einrichtung des\nLabors und die Versuche zur Herstellung des Stoffes wurden\njedoch ausschließlich von Mi in Zusammenarbeit mit dem\nChemiker HGB vorgenommen. Das Landgericht kommt dennoch\nzur Annahme von Mittäterschaft, weil der Angeklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Tat gehabt habe.\nInsoweit fehlen jedoch Feststellungen, in welchem Umfang, in\nwelcher Weise und unter welchen Voraussetzungen NER an\nden Erlösen der Amphetaminherstellung hätte beteiligt werden\nsollen; bei seinen geringen Tatbeiträgen versteht sich eine\nwesentliche Beteiligung am Erlös auch nicht von selbst. Da\nweitere Feststellungen dazu in einer neuen Hauptverhandlung\nnicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte NG der Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist; § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, denn der Angeklagte macht in seiner\nRevisionsbegründung selbst geltend, er habe nur als Gehilfe\nan der Tat mitgewirkt.\n\n| Daneben war es geboten, den Schuldumfang der dem Angeklagten NEW nunmehr angelasteten Beihilfe zum fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzuschränken.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte MB neben den\n- teilweise erfolgreichen - Versuchen zur Herstellung von\nAmphetamin kurz nach Weihnachten 1987 an den anderweitig\nverfolgten Hans-Jürgen OB 50 9 Amphetamin verkauft. Aus\nden Urteilsgründen läßt sich jedoch eine Mitwirkung des\nAngeklagten NEM an diesem vom Landgericht als Teilakt\ndes fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nangesehenen Einzeltat nicht entnehmen; insbesondere war das\nan OWEEEE verkaufte Amphetamin nicht von den Angeklagten\nhergestellt worden, denn bis dahin waren alle Herstellungsversuche gescheitert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und die Beschränkung des\nSchuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die\nEinziehungsanordnung wird davon nicht betroffen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist erkrankt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nKuhn Kuhn Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-29/1-str-103-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-29/1-str-103-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.127896+00:00"}}