{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-27_1_StR_67_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"1 StR 67/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 67/90 BESCHLUSS\n\nS e\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürokaufmann Roland a e :\ngeboren an num 1945 in ıı ‚\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 5. Oktober 1989,\nsoweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nZutreffend rügt die Revision die Verletzung von Ss 261\nStPO. Die (frühere) Kriminalbeamtin, die das Kind im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, konnte sich bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter auch nach Vorhalt nur\nnoch an wenige Einzelheiten der damaligen Vorgänge - bei denen es nicht nur auf die Angaben, sondern auf das gesamte\nVerhalten des Kindes ankam - erinnern. Im übrigen verwies\nsie auf den Aktenvermerk, den sie damals unmittelbar darauf\ngefertigt hatte; dieser wurde bei der kommissarischen Vernehmung - und entsprechend in der Hauptverhandlung - nicht\nverlesen. Deshalb ist, was nur im Aktenvermerk festgehalten\nund von der Zeugin auch nach Vorhalt inhaltlich nicht bestätigt wurde, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden;\n\nes durfte zur Überzeugungsbildung nicht verwertet werden.\n\nDagegen hat das Landgericht verstoßen. Schon die als\nAussage der Beamtin wiedergegebene (eine von dem Kind gefertigte Zeichnung betreffende) Angabe des Mädchens, \"das Männchen sei der Roland\", gründet sich auf den Aktenvermerk. Bei\nder kommissarischen Vernehmung hat die Beamtin auf Vorhalt\nhierzu gesagt, das Mädchen \"muß das damals gesagt haben.\nHeute kann ich mich konkret daran nicht mehr erinnern\". Auch\nim übrigen sind Aussage der Zeugin und Aktenvermerk untrennbar miteinander verbunden. Der im Urteil enthaltene Satz,\ndas strafbare Verhalten habe sich So zugetragen, \"wie es die\nZeugin HB in ihrer richterlichen Vernehmung geschildert\nund in dem ihr vorgehaltenen Aktenvermerk niedergelegt hat\",\nkönnte dann unbedenklich sein, wenn die Zeugin den Inhalt\njenes Vermerks sachlich bestätigt hätte; das hat sie aber\n\ngerade nicht getan.\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Für die\nneue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Verlesung\njenes Aktenvermerks im Zusammenhang mit der Vernehmung der\nZeugin Hp nichts im Wege steht (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 39. Aufl. § 250 Rdn. 12; Mayr in KK 2. Aufl. S 250\nRdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 250\nRdn. 17; je mit Rspr.).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-67-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-67-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:50.000380+00:00"}}