{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-27_1_StR_13_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"1 StR 13/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n27.3,96\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Reiner Cm zus ri, dort geboren am\nEEE 1959,\n\n2. Klaus-Dieter HD aus ve, geboren am\nGEBE 1955 in rm,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n27. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMannheim vom 22. September 1989\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nWird ein Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die\nzu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muß der Beschluß erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Erwägungen beruht, und muß,\nwenn Tatsächliches den Ausschlag gibt, die Umstände anführen, die für diese Bewertung maßgebend sind (Herdegen in KK\n2. Aufl. S 244 Rdn. 73 m. Nachw.). Der erstgenannten Voraussetzung genügen die mit der Revision gerügten Beschlüsse,\ndie weitere Voraussetzung erfüllen sie nicht.\n\nDas Landgericht hat die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen - es ging um die Glaubwüdigkeit des Zeugen\nI Dö3<4| - fast durchweg allein damit begründet, es werde,\n“auch wenn sie erwiesen wären, weder die Bekundungen des\nZeugen SW zu den auch SCHE betreffenden Anklagepunkten noch die sonstigen Aussagen Sa in Zweifel ziehen\"; es werde \"weder die übrigen Angaben des Zeugen Su»\nzu dem Geschäft über 200 bzw. 165 g Kokain noch die Bekundungen dieses Zeugen zu den anderen Anklagepunkten in Zweifel ziehen\"; es werde \"jedenfalls deshalb\" - das bezog sich\nauf den etwaigen Erweis der Beweistatsachen - \"die Aussagen\ndes Zeugen SEM. soweit sie die Anklagepunkte betreffen,\nnicht in Zweifel ziehen\".\n\nDas Landgericht hat damit lediglich den Umstand der Bedeutungslosigkeit mit anderen Worten ausgedrückt und umschrieben; bleibt der Nachweis einer Indiztatsache ohne Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts, so ist diese\nTatsache eben \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\".\n\nIrgendwelche Argumente, warum das so sei, fehlen in na-\n\nhezu allen beanstandeten Beschlüssen völlig. Nun ist zwar zu\nbeachten, daß die Ablehnung eines auf die Unglaubwürdigkeit\neines Zeugen zielenden Beweisamtrags wegen Bedeutungslosigkeit sich von anderen Fällen dieser Ablehnungsalternative\ndadurch unterscheidet, daß die Glaubwürdigkeit eines Zeugen\nin besonderer Weise der Beurteilung des Tatrichters anheinmgegeben ist. Dennoch ist auch hier nach den Gegebenheiten\ndes zu entscheidenden Falles zu begründen - und zwar dann,\n\nBässe.\n\n=8\n\nwenn eine Mehrzahl von Umständen gegen die Glaubwürdigkeit\neines Zeugen spricht, auch im Wege einer über die einzelne\nBeweistatsache hinausgreifenden Gesamtwürdigung -, warum die\nzu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflußt ließe (vgl. BGH NStZ 1983, 277; 1984,\n42). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht im Urteil\ndie Problematik des Zeugen SP und die Notwendigkeit,\nseine Aussagen kritisch zu überpüfen, nicht verkennt, steht\naußer Frage, daß schon die Ablehnungsbeschlüsse mit hinreichender Begründung für die trotzdem gegebene Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen zu versehen waren; daran fehlt es. Der Mangel\nwird nicht dadurch beseitigt, daß im Urteil die Bedeutungslosigkeit näher begründet wird (Herdegen aa0; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 224 ff).\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nder strafbare Umgang mit einer Maschinenpistole gemäß S 6\nAbs. 3 Waffengesetz nach diesem Gesetz, nicht nach dem\n\nKriegswaffenkontrollgesetz abzuurteilen ist (BGH StV 1984,\n75; BGH NStZ2 1981, 104; BGH, Beschl. vom 21. August 1985\n- 4 StR 410/85).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-13-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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