{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-27_1_StR_128_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"1 StR 128/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 128/90 BESCHLUSS\nal “ en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nie Ss Em aus rw, seboren am 1963 in\nu8,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIlI\n\nIN\nN\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 27. März 1990 einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\n\nim Breisgau vom 30. Oktober 1989 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntischen Krankenhaus wird von den bisherigen Feststellungen\n\nnicht getragen. Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei\n\nPersonen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder vermin-\n\nderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht\n\nvorübergehenden Zustand im Sinne der ss 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand\n7). Das Landgericht stellt dazu bei dem Angeklagten zwar\neine erhebliche Persönlichkeitsstörung fest, die auf eine\nschwere andere seelische Abartigkeit schließen lasse (UA\n\nS. 13); entscheidend für die Annahme der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit war jedoch im konkreten Falle die\nbeschriebene Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der\naggressiven Aufladung des Angeklagten, der vor dem Hintergrund früherer Sexualstraftaten anzunehmenden Stereotypisiefung seines Verhaltens und Seinem Betäubungsmittelkonsum\nkurz vor der Tat (UA S. 14). Damit ist eine dauernde Beeinträchtigung im Sinne der SS 20, 21 StGB nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt; dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Landgericht bei seiner Bewertung herangezogenen Betäubungsmittelkonsum.\n\nFür den Fall, daß das Landgericht auch in der neuen\nHauptverhandlung die Voraussetzungen einer Unterbringung\nnach § 63 StGB nicht feststellen würde, wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1972 (BGHSt\n25, 38) hingewiesen,\n\n43\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nRiBGH Dr. Schauenburg ist\nerkrankt und kann daher\nnicht unterschreiben.\nKuhn Kuhn Maul\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-128-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-128-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.968446+00:00"}}