{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-27_1_StR_114_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-27","aktenzeichen":"1 StR 114/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE\n\n92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 114/50 ser 112/90 BESCHLUSS\n27.3.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario KB aus zu, geboren am «iBIEEEEEn\n1959 in FD.\n\nwegen Raubes u.a.\n\nWIII\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n12. September 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme vollendeten Raubes begegnet durchgreifenden\n\nBedenken. Nach der Anschauung des täglichen Lebens, auf die\nes bei der Beurteilung des Einzelfalles ankommt, war hier für\nden Täter die Ausübung der Herrschaft über die Sache nicht\n\nFREE\n\nohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber\nmöglich (vgl. BGH NStzZ 1987, 71 m.w.Nachw.). Denn dieser\nhatte sich bereits gegen das Wegreißen der Umhängetasche\ngewehrt, verfolgte den Angeklagten sofort, konnte ihn nach\n\"nur wenigen Metern\" stellen und mit Hilfe von Passamten\nseine Tasche alsbald wiedererlangen. Bei dieser Sachlage\nhatte der Angeklagte noch keinen eigenen ausschließlichen\nGewahrsam begründet (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ££.).\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch ändern. § 265 Stpo\nsgeht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des nur versuchten Raubes ersichtlich nicht anders hätte\n\nverteidigen können. Die Strafe muß neu zugemessen werden.\n\nIm übrigen (vorsätzliche Körperverletzung) ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-114-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-27/1-str-114-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.953501+00:00"}}