{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-20_1_StR_654_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-20","aktenzeichen":"1 StR 654/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 654/89\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred M u „aus U,\ngeboren am cms ir 1: m,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwıI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 20. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli\n1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf eine Verfahrens- |\nrüge und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat entgegen § 244 Abs. 6 StPO den für\nden Fall der Verurteilung gestellten Hilfsbeweisamtrag der\n\nVerteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens\nüber das Tatopfer - die einzige Belastungszeugin - nicht beschieden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Hätte das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag nicht übersehen, hätte es möglicherweise angesichts der im Urteil dargelegten besonderen\nSchwierigkeiten der Beweiswürdigung ein aussagepsychologisches Gutachten über das Tatopfer eingeholt. Nach den\nFeststellungen hat die - sehr junge - Belastungszeugin die\nAnzeige gegen den Angeklagten nur auf Drängen ihrer Mutter\nerstattet und sie später, als die teilweise Unrichtigkeit\nihrer Angaben bei der Polizei bekannt geworden war, wiederum\nauf Drängen der Mutter - nachdem es über die Strafanzeige in\nder Familie bereits zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war - wieder zurückgezogen; aus Angst vor der Mutter\nhat die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung verschwiegen, daß sie bereits vor der Tat Intimkontakt mit dem Angeklagten gehabt hat und daß sie an dem Tatabend zu dem Angeklagten \"getrampt\" ist. In der Hauptverhandlung haben zwei\nZeugen ein sexuelles Verhalten der Zeugin ihnen gegenüber\ngeschildert, das im wesentlichen der Einlassung des Angeklagten über das Tatgeschehen entspricht; diese Aussagen,\ndie die Strafkammer \"im Kern\" für glaubhaft erachtet, hat\ndie Zeugin auch nach erneuter Einvernahme bestritten und\nsich darüber hinaus geweigert, konkrete Angaben darüber zu\nmachen, wie sie den betreffenden Abend und die Nacht mit den\nbeiden Zeugen verbracht hat. Insoweit hält es die Strafkammer für möglich, daß die Zeugin \"aus Scham über ihr Verhalten nicht bei der Wahrheit geblieben ist und auch, nachdem\n\nsie sich in ihrer ersten Vernehmung bereits festgelegt\n\nhatte, nicht bereit war, ihre Angaben zu korrigieren\". Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht ausgeschlossen,\ndaß ein aussagepsychologisches Gutachten über die Zeugin zu\nweitergehenden Erkenntnissen hätte führen können, die dem\nTatgericht eine fundiertere Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin ermöglicht hätten. Hiervon hätte der Ausgang des\nVerfahrens auch zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich beein-\n\nflußt worden sein können.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-20/1-str-654-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-20/1-str-654-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.567169+00:00"}}