{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-13_1_StR_35_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-13","aktenzeichen":"1 StR 35/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\n\n€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 35/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKerstin Irene K , geschiedene DEE, aus\n“EEE, geboren am GE 1962 in za,\n\nwegen Totschlags\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge aus vg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n23\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n4. Oktober 1989 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte im Rahmen\neines von ihr begonnenen Streits ihrem Freund Manfred JO )\naus Verärgerung ein spitzes Springmesser durch das Herz gestoßen. S ar nach dem Stich in die Hocke gegangen und\nversuchte wie zuvor, die Angeklagte zu beruhigen. Er bot an,\nam nächsten Tag Geld vom Sozialamt zu holen und die Miete zu\nzahlen. \"Hierdurch Steigerte sich die Erregung der Angeklagten noch zusätzlich und sie versetzte ihrem Freund ... einen\nweiteren ... Stich im Bereich der rechten hinteren Achselhöhle mit einer Stichkanallänge von 9 cm\". Anschließend\n\"schubste\" sie ihn in das Treppenhaus hinaus, wo das Opfer\nalsbald an dem Herzstich verstarb. Das Landgericht hat für\nbeide Stiche erheblich verminderte Schuldfähigkeit der\nAngeklagten ausgeschlossen.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich folgende StrafzumesSungserwägung, die von der Revision und dem Generalbundesanwalt beanstandet wird:\n\n\"Einen Straferschwerenden Faktor bildete auch der\nUmstand, daß die Angeklagte ... (dem Opfer) noch einen weiteren Stich mit dem Messer versetzt hat. Nach Überzeugung\nder Kammer war nämlich die Vornahme dieses zweiten Stiches\nnicht durch die Stärke des bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorhandenen Affekts bedingt, sondern ist Zeichen einer\nerhöhten kriminellen Energie.\"\n\nDer Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\nDas Landgericht war nicht gehindert, den zweiten, ebenfalls\nmit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stich als Zeichen erhöhter krimineller Energie strafschärfend zu werten. Denn\nTatbild und -schuld werden durch diese nachhaltige Art der\nTatausführung in einer die Angeklagte belastenden Weise gekennzeichnet.\n\nAndererseits hat das Landgericht im Rahmen der Bewertung des Tatentschlusses in \"der affektiven Erregung\" der\nAngeklagten einen schuldmindernden Umstand gesehen und an\nanderer Stelle das Zusammenwirken von (leichter) alkoholischer Enthemmung und \"erheblicher affektiver Erregung\"\nstrafmildernd berücksichtigt. Damit wird deutlich, daß die\nmißverständliche Formulierung (\"nicht durch die Stärke des\n\nAffekts bedingt\") nur ausdrücken soll, die Art der Tatausführung könne trotz der psychischen Situation der Angeklagten zu ihren Lasten gewertet werden, und daß der Hinweis nicht etwa besagt, der Angeklagten werde die gesteigerte\n\nErregung nicht zugute gehalten. Das Landgericht hat das\nNebeneinander beider Umstände gesehen und gewürdigt. Der\nAngeklagten ist damit kein Nachteil entstanden.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-13/1-str-35-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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