{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-06_1_StR_94_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-06","aktenzeichen":"1 StR 94/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 94/90 BESCHLUSS\n7:\n\nw. %,,7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Le aus m, Jeboren am 0) 1944 in\nru <-> i> ve,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. März 1990 gemäß S§ 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Lg»\nwird das Urteil des Landgerichts Passau\nvom 8. November 1989, auch soweit es den\nMitangeklagten we» betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LEW, nachdem der\nSenat ein erstes Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hatte, erneut zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten ist wiederum begründet.\nDie Sache ist zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen, da\ntrotz der maßvollen Strafe nicht auszuschließen ist, daß das\nLandgericht bei Berücksichtigung nachstehender Umstände eine\nmildere Strafe verhängt hätte.\n\n-3_-\n\n1. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen Alkoholeinflusses erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß s 21\nStGB bei allen Taten zugebilligt und bei ihm wie bei dem Mitangeklagten vw wortgleich ausgeführts \"von einer Strafmilderung des Strafrahmens hat das Gericht deshalb abgesehen, da\nder Angeklagte ... die für ihn besonders ungünstige Wirkung\ndes Alkoholgenusses kannte. Der Angeklagte wußte, daß er nach\nAlkoholgenuß zu Straftaten neigt\" (UA S. 24, 35),\n\na) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den ss 21, 49\nAbs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher\nunter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb\nwußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt\n(BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden\nkann.\n\nDem angefochtenen Urteil sind jedoch keine Tatsachen zu\nentnehmen, welche die oben angeführten Wertungen belegen\nkönnen. Zwar ist der Angeklagte vielfach wegen Diebstahlstaten einschlägig vorbestraft. Aber weder aus der vom Landgericht (in Ablichtung) mitgeteilten Strafliste noch aus\nder Sachdarstellung der vorletzten Verurteilung ergibt sich\nein Hinweis, daß frühere Straftaten unter Alkoholeinfluß\nbegangen wurden. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu\nprüfen, ob die Schlußfolgerungen des Landgerichts möglich\nsind.\n\nSL\n\n-4-\n\nb) Sollte das neu entscheidende Gericht wiederum von der\nerheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nausgehen und zu der Auffassung kommen, frühere Straftaten des\nAngeklagten seien alkoholbedingt - was kurz darzulegen wäre -\nund deswegen seien ihm die diesbezüglichen Gefahren bekannt\ngewesen oder hätten ihm wenigstens bewußt sein müssen, so\nwird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Versagung der Strafrahmenmilderung ist nur zu rechtfertigen, wenn dem Angeklagten die Alkoholaufnahme am Tattag\nzum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist dann nicht der\nFall, wenn ein Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschl. vom 1. August\n1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker\ndie Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (Senatsbeschluß\nvom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84) oder wenn der Alkohol\nden Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn\nalso möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein\n\nschulderhöhender Umstand gesehen werden kann.\n\nDas Urteil gibt Hinweise, daß hier einer dieser besonderen Fälle vorliegen könnte und deswegen Anlaß zur Erörterung bestand: Der 45 Jahre alte Angeklagte ist seit dem\n20. Lebensjahr alkolabhängig, und der jahrelang betriebene\nAlkoholmißbrauch hat bereits eine hirnorganische Störung\n\nhervorgerufen.\n\nIn diesem Zusammenhang würde dann allerdings zu prüfen\nsein, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen und diese Maßregel deshalb neben der Strafe anzuordnen ist. Das Verbot der Schlechterstellung eines Angeklagten stünde dem nicht entgegen\n(s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Der aufgezeigte Gesetzesverstoß betrifft in gleicher\nWeise den Mitangeklagten WB. Die Aufhebung des Urteils war\ndaher auf ihn zu erstrecken (S 357 StPO).\n\n3. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen,\ndaß bei Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren\nFalles des Diebstahls zwar eine gesetzliche Vermutung besteht, der Fall sei insgesamt als besonders schwer einzustufen. Jedoch kann die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren entkräftet\nwerden (vgl. BGH NJW 1987, 2450). Zur Erörterung insoweit\nbesteht jedenfalls dann Anlaß, wenn gesetzlich vertypte\nStrafmilderungsgründe (hier die Ss 21, 23 Abs. 2, $S 27 Abs. 2\nStGB) für den Angeklagten sprechen und nach Lage des Falles\ndie Anwendung des Normalstrafrahmens nicht gerade fern\nliegt.\n\nZunächst muß das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles geprüft werden. Erst dann ist - unter Berücksichtigung\n\nIL\n\ndes § 50 StGB - die einmalige oder mehrmalige Strafrahmenverschiebung nach den SS 21, 23 Abs. 2, $S 27 Abs. 2 StGB jeweils\nin Verbindung mit S$S 49 Abs. 1 StGB zu erörtern.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/1-str-94-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/1-str-94-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.078838+00:00"}}