{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-03-06_1_StR_51_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-03-06","aktenzeichen":"1 StR 51/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 51/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Ioan SW aus N, seboren an\nEEE 195: in u (Rumänien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwWIII\n\nso\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1990 einstimmig\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 20. Juli 1989 - soweit es ihn betrifft -\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher sexueller\nNötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung\nsowie sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie mit der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPo).\n\nSoweit der Beschwerdeführer mit der Sachrüge den Schuld-Spruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\nvon $S 349 Abs. 2 Stpo. Zwar sind die Ausführungen des Sach-\n\nrichtshof zugeschriebenen Berechnungsmethode aus (vgl. dazu\nBGH NStzZ 1986, 114 (Nr. 1); BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB Ss 21\nBlutalkoholkonzentration l und 7; Salger DRiz 1989, 174 f£.),\ndoch ist das Ergebnis der Jugendkammer, der Angeklagte sei zu\nden Tatzeiten nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StcB gewesen, nicht zu beanstanden. Das Vortat-, Tat- und Nachtatverhalten, zum Teil geschildert von Zeugen oder vom Angeklagten selbst, lassen diesen Schluß zu.\n\nSoweit die Revision den Strafausspruch angreift, hat sie\nErfolg. Die Jugendkammer hat, nachdem sie rechtsfehlerfrei\nzur Anwendung von Jugendrecht auf die von ihm teils als\nHeranwachsenden, teils als Erwachsenem begangenen Taten des\nAngeklagten gelangt ist, geprüft, ob minder schwere Fälle der\nVergewaltigung oder der sexuellen Nötigung vorliegen. Dies\ngeschah, um aus den Strafrahmen, die das Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stellt, den Unrechts- und Schuldgehalt\nder nach Jugendrecht zu ahndenden Taten besser feststellen zu\nkönnen. Dabei sind dem Landgericht jedoch Fehler unterlaufen,\ndie sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben können. So hat die\nJugendkamner u.a. ausgeführt: \"Es fehlen auch sonstige Um-Stände, die die Tat selbst als in einem milderen Licht er-Scheinen lassen würden, denn immerhin wurde der Geschlechtsverkehr vom Angeklagten vollzogen ...\" (VA S. 75). Dieser\nStrafzumessungsgesichtspunkt verstößt gegen S 46 Abs. 3\nStGB.\n\nzo\n\nWeiter ist die Erwägung, der Angeklagte habe \"das\nVertrauen seiner eben erst abgereisten Verlobten schamlos\nmißbraucht\" (UA S. 76), als Strafzumessungsgrund rechtsfehlerhaft. Ganz abgesehen davon, daß nicht festgestellt\nwurde, seine Verlobte habe ihm \"vertraut\", schützt S 178 StGB\nweder das Vertrauen einer dem Täter nahestehenden Person noch\n\nderen Hausrecht.\n\nÜber den Strafausspruch muß daher neu verhandelt und\nentschieden werden.\n\nRiBGH Dr. Schauenburg ist\nerkrankt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nKuhn Kuhn Ulsamer\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/1-str-51-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-03-06/1-str-51-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:49.050019+00:00"}}