{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-02-20_1_StR_7_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-02-20","aktenzeichen":"1 StR 7/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 7/90 URTEIL\n70:72:50\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElisabeth L ge zus sw, seboren am\nEURE 1:5: in ce,\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus si\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nRechtsanwalt a» aus Sg\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n27\n\nSitzung\n\n22\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n18. September 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat, nachdem der Senat ein erstes\nUrteil aufgehoben hatte, die Angeklagte erneut wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre Tochter Sabine bis zum 16. März 1987 fortgesetzt\nschwer geschlagen. Am 19. März 1987 wurden dem Kind entweder\ndurch die Angeklagte, durch deren Lebensgefährten oder durch\nbeide gemeinsam tödliche Kopfverletzungen zugefügt. Vom Vorwurf des Mordes ist der Lebensgefährte der Angeklagten aus\ntatsächlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden.\nDas Landgericht konnte auch eine Täterschaft der Angeklagten\nfür die Tat vom 19. März 1987 nicht feststellen. Hiergegen\nwendet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte\nRevision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung\nfür den Fall, daß die Angeklagte nicht (auch) wegen Totschlags verurteilt werde, den Antrag gestellt, das Gutachten\neines Psychologen zur Glaubwürdigkeit der l1jährigen\nAlexandra IggWWe einzuholen. Diese Zeugin hatte einen Sachverhalt geschildert, nach dem die Angeklagte als Täterin\nin Betracht kam.\n\nDas Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag im Urteil abgelehnt, \"weil die Schwurgerichtskammer die Frage, ob\nAlexandra mit ihrer Schilderung ein Geschehen am Tattag\nwiedergegeben hat und insoweit glaubwürdig ist, kraft\neigener Sachkunde selbst beurteilen kann.\" Diese Begründung\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein\nRichter (auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen)\nnormalerweise nicht hat (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244\nRdn. 30 m.w.Nachw.). Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch\nbei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH\nNStZ 1981, 400; 1985, 420). Aber auch bei solchen Aussagen\ntreten die Fallbesonderheiten in ihrer Bedeutung zurück,\nwenn zusätzliche nachgewiesene Tatsachen für oder gegen die\nRichtigkeit einer Aussage sprechen (BGHSt 3, 27, 30; 7, 82,\n85; BGH NStZ 1987, 182). So ist es hier.\n\nAR\n\n-5-\n\nDie zur Tatzeit 9jährige Zeugin hatte bei vier Vernehmungen \"sowohl in den Details als auch im Kern grundverschiedene Angaben gemacht\". Erstmals in der neuen Hauptverhandlung schilderte sie Mißhandlungen durch die Angeklagte\nund brachte diese zeitlich mit dem Tod des Kindes in Verbindung. Das Landgericht hält es für möglich, daß diese Aussage, soweit es um die Mißhandlungen geht, der Wahrheit am\nnächsten kommt, und geht davon aus, die Zeugin habe tatsächlich Erlebtes wiedergegeben (was sich auch mit den weiteren\nBeweisergebnissen, die zur Verurteilung der Angeklagten\nführten, deckt). Es legt dann aber anhand zahlreicher\nDetails dar, daß das von dem Kind \"geschilderte Geschehen\nsich unmöglich am Tattag ereignet haben kann\".\n\nZweifel an der eigenen Sachkunde brauchte das Landgericht nicht zu haben, soweit es in diesem Zusammenhang\nandere Aussagen und objektive Umstände bewerten mußte.\nBesondere Sachkunde erforderte allenfalls die Beurteilung\nder allgemeinen und speziellen Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin. Von dieser ist das Landgericht jedoch in\nbezug auf den Kern der zuletzt gemachten Aussage ausgegangen\n- die Zeugin habe wahrheitsgemäß von Mißhandlungen des\nKindes berichtet. Wenn das Landgericht gleichwohl einen\nSchuldnachweis für den 19. März nicht für möglich hält, so\nberuht das auf der tatrichterlichen Überzeugung, daß die\nZeugin nach zwei Jahren ein tatsächliches Erleben um wenige\n\nTage falsch einordnete. Die Beurteilung dieser Frage\n\n-6 -\n\nbedurfte keiner speziellen psychologischen Aufhellung,\nsondern betraf eine tatrichterliche Aufgabe, die keine\naußergewöhnliche Sachkunde erforderte.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-7-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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