{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-02-20_1_StR_729_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-02-20","aktenzeichen":"1 StR 729/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 729/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Beamten Leonhard DEE aus I, geboren am\n> Re\n\n1956 in\n\n1956,\n\n. den Diplom-Ingenieur Josef K aus\nm, dort geboren am 1954,\n\n. den Beamten Karl H MP aus gi, dort geboren\nan un\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIII\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @W® in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «DB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n26\n\nSitzung\n\n26\n\n- 3 -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nIngolstadt vom 1. August 1989 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten durch dieses Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen hat\n\ndie Staatskasse zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten DB und rn\nwegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit, den Angeklagten ru» wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit\nBestechung verurteilt, D@9 zu einem Jahr vier Monaten,\nFEB und KB je zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet vergebens, das\nLandgericht habe bei der Strafzumessung die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen, habe gewichtige Erschwerungsgründe\nnicht beachtet und deshalb rechtsfehlerhaft einen besonders\nschweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneint.\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob ein besonders\nschwerer Fall der Untreue vorliege, aufgrund einer Gesamtabwägung entschieden. Wenn es hierbei hinsichtlich DE und\nH@EB nicht ausdrücklich das (wie die Staatsanwaltschaft\nformuliert) \"komplottartige Vorgehen über Monate hinweg\"\nerwähnt, so begründet das keinen Rechtsfehler. Es steht\nschwerlich zu vermuten, das Landgericht habe bei der Strafzumessung übersehen, was es im Urteil eingehend schildert\nund wertet, nämlich das enge, über einige Monate sich hinziehende Zusammenwirken der Beteiligten zum Nachteil der\nStadt. Gleiches gilt für die sonstigen mit der Revision erhobenen Einwände. Daß Bestechungsfälle geeignet sind, das\nVertrauen der Allgemeinheit in die Sauberkeit der Amtsführung zu erschüttern, ist allgemein und war sicherlich auch\ndem Landgericht bekannt. Dafür, daß die Vertrauenseinbuße\nhier ganz besonders groß gewesen wäre, trägt die Beschwerde-\n\nführerin nichts vor.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-729-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-729-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.677125+00:00"}}