{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-02-20_1_StR_706_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-02-20","aktenzeichen":"1 StR 706/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 706/89 URTEIL\n7.0. 2.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Thorsten S ä =: VE, geboren am\nEEE >53 in r@ reis se,\n\n2. Peter Max S DU) aus MB, dort geboren\n\nan GE 1555,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nwIII\n\n-2-\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. eu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAdF\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n31. Juli 1989 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit\nmit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil zu Ungunsten der\nAngeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ($S 316 a Abs. 1 Satz 2, S 250 Abs. 2 StGB) angenommen\nhat. Die Strafzumessung, wozu auch die Beurteilung der Frage\ngehört, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders\nschwerer Fall einer Straftat vorliegt (BGHR StGB S 46 Abs. 1\nStrafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464), ist grundsätzlich\n\nSache des Tatrichters. Er hat eine Gesamtwürdigung aller\nUmstände vorzunehmen, die für die Wertung von Tat und Täter\nin Betracht kommen, und hat auf diese Weise durch Abwägung\naller belastenden und entlastenden Umstände und aufgrund des\nEindrucks, den er vom Täter in der Hauptverhandlung gewonnen\nhat, zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen und\ndem Sinn des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob\nder Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 1976, 303,\n304; BGHR StGB vor $ l, minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).\n\nDas Landgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der\ngeringere Strafrahmen des minder schweren Falles zu wählen\nist, die nach seiner Wertung bestimmenden Umstände gesehen\nund gegeneinander abgewogen (UA S. 19 - 20). Rechtsfehler\nsind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Gewichtung der\neinzelnen Milderungsgründe im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst\nwenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Angesichts der verhängten Strafen kann nicht von einem groben\nMißverhältnis zwischen Schuld und Strafe gesprochen werden.\n\n24\n\nDas Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommene Gesamtwürdigung durch\neine andere Gewichtung der einzelnen Tatumstände in Frage zu\nstellen.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-706-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-706-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.660030+00:00"}}