{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-02-20_1_StR_32_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-02-20","aktenzeichen":"1 StR 32/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 32/90 BESCHLUSS\n\nI 2 c\na GE)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHolger Günter S nmEEB aus vB, dort geboren am\nGEREEB :>;\\,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\n22\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 25. August 1989 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als die Bildung\n\neiner Gesamtstrafe unterblieben ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch und die in diesem Verfahren ausgesprochene (Einzel-)Strafe angreift. Jedoch muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Bildung\neiner Gesamtstrafe unterblieben ist. Die Strafkammer hat\noffenbar übersehen, daß die Tat des Angeklagten spätestens\nEnde November 1987 beendet war (UA S. 32, 33), daß die\nBerufungsverhandlung über das Urteil des Amtsgerichts\n\nMannheim vom 3. September 1987 vor dem Landgericht Mannheim\nersichtlich nach dem November 1987 Stattgefunden hat (UA\n\nS. 11) und daß die vom Berufungsgericht verhängte Freiheits-Strafe von zehn Monaten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nnoch nicht verbüßt war (VA S. 11, 12, 58). Die Strafkammer\nhätte deshalb aus dieser Strafe und der jetzt verhängten\nFreiheitsstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen (s 55 StGB).\nDie Sache muß deshalb zur Nachholung dieser Entscheidung\nzurückverwiesen werden.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-32-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-20/1-str-32-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.625235+00:00"}}