{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-02-13_1_StR_10_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-02-13","aktenzeichen":"1 StR 10/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 10/90 BESCHLUSS\n137.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker willy Uwe H ER aus\n\nMe, dort geboren am u 19650,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\n504\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n1. September 1989 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 4 der\n\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Verfallsanordnung.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie die Verurteilung in den Fällen II 1, 2 und 3\nder Urteilsgründe sowie die Einziehungsanordnung und den Maßregelausspruch angreift. Doch hat eine zu Fall II 4 der\nUrteilsgründe erhobene Verfahrensbeschwerde Erfolg. Hierzu\n\nhat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n- 3 -\n\n\"Die Revision rügt mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen\nHug. Die Verteidigung hatte in dem Hilfsbeweisamtrag behauptet, der Zeuge LM habe dem Zeugen H@® in der\nJustizvollzugsanstalt MB Haschisch zum Erwerb angeboten. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag mit\nder Begründung abgelehnt, es komme für die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen ED ) nicht darauf an,\nob er dem Zeugen HgpHaschisch angeboten habe. Selbst\nwenn das so wäre, folge daraus nicht, daß der Zeuge\nvo den Angeklagten zu Unrecht belastet habe. Diese\nAblehnungsbegründung ist mit den sonstigen Ausführungen\nder Strafkammer zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Lg\nnicht zu vereinbaren. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen MO 3 ausdrücklich betont\n(UA S. 24), es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Zeuge in der Justizvollzugsanstalt selbst\nHandel mit Haschisch getrieben habe. Sie hat somit der\nFrage, ob der Zeuge in der Justizvollzugsanstalt mit\nHaschisch gehandelt hat, im Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung doch Bedeutung für die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen beigemessen. Die Verurteilung des Angeklagten\nim Falle II 4 der Gründe kann deshalb nicht bestehen\nbleiben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Dieser Fall bedarf der\nPrüfung durch einen neuen Tatrichter; dieser wird auch Gelegenheit haben näher darzulegen, inwiefern es sich bei den\n\"drei Bröckchen einer weißen Substanz\" (UA S. 24) um\nHaschisch handelte. Infolge der Aufhebung der Verurteilung im\nFall II 4 der Urteilsgründe mußte auch die Gesamtstrafe auf-\n\ngehoben werden.\n\nAL\n\nDie Anordnung des Verfalls eines Betrages von 2.470 DM\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Maßnahme des\nVerfalls nach § 73 StGB dient nur dazu, dem Täter den durch\neine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden (BGHSt 28,\n369). Die Strafkammer hat übersehen, daß in den Fällen II le\nund II 2 der Urteilsgründe der Angeklagte von dem Zeugen\nDUO | den vereinbarten Kaufpreis nicht erhalten hat\nund schon deswegen ein Gewinn nicht entstanden sein kann. Das\nLandgericht hat ferner außer acht gelassen, daß von einem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Kosten und\nAuslagen abgezogen werden müssen (vgl. BGHSt aa0D). Revision\nund Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß dem\nAngeklagten Kosten für die Beschaffungsfahrten entstanden\nsind; diese hätten gewinnmindernd berücksichtigt werden\n\nmüssen.\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-13/1-str-10-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-13/1-str-10-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:48.283949+00:00"}}