{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-02-06_1_StR_709_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-02-06","aktenzeichen":"1 StR 709/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 709/89 URTEIL\n6. ?. 950\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf K HB , ohne festen Wohnsitz, geboren\nam u 1961 in ve,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIIlI\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Februar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt lb au: vn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n20\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 23. August 1989 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die\nTat des Angeklagten als minder schwerer Fall i.$.d. S 30\nAbs. 2 BtMG gewertet und ob ein besonders schwerer Fall\ni.S.d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hier ausnahmsweise verneint\nwerden kann. Trotz der nicht unbeträchtlichen Menge der eingeführten Betäubungsmittel war eine Gesamtbetrachtung geboten, weil zwei gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe für\nden Angeklagten sprechen. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die erheblich\n\n-4-\n\nverminderte Schuldfähigkeit dazu führen, einen minder\nschweren Fall zu bejahen (vgl. BGH NStZ2 1987, 72; BGHR BtMG\n§ 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2) oder einen besonders schweren\nFall i.S.d. S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu verneinen (BGHSt 31,\n163, 170). Ebenso ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des\ns 31 BtMG grundsätzlich zu prüfen, ob die Strafe aus dem\nStrafrahmen des S 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist (BGHSt 33,\n92, 93; BGH StV 1986, 342). Danach bestand Anlaß zu einer\nGesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Strafmilderungsgründe. Der pauschale Hinweis, \"auch unter Berücksichtigung sämtlicher unter V aufgeführter Strafzumessungsgründe\" liege ein minder schwerer Fall i.S.d. S 30 Abs. 2\nBtMG und eine Ausnahme vom Regeltatbestand des § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG nicht vor, genügte hier nicht. Denn $S 21 StGB und\n§ 31 BtMG wurden vom Landgericht unter V nur zur Begründung\nzweimaliger Strafrahmenmilderung herangezogen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt\nhat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand\n\n2o\n\neines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221;\nBGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4).\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-02-06/1-str-709-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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