{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-30_1_StR_690_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-30","aktenzeichen":"1 StR 690/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 690/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Jörg K ME zus regp, geboren\n\nam GEB 15955 in se.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1990 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n5. Juli 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nicht der schweren räuberischen\nErpressung, sondern der Nötigung (S 240 StGB)\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDie von der Revision erhobenen Beanstandungen zeigen in-\n\nsofern einen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte zu Unrecht\nwegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist.\n\n-3-\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verlangte der Angeklagte vom Geschädigten das Geld \"für die ihm angetane Beleidigung\"; er forderte \"hierfür Genugtuung in der Form von\nSchadensersatz\" und tat dies nach Auffassung des Landgerichts\n\"konform mit der Rechtsordnung\" (UA S. 6, 26). Der Angeklagte\nwar also der Ansicht, ihm stehe als Ausgleich für die erlittene Beleidigung der geforderte Betrag als Schadensersatz zu; er\nwollte sich nicht \"zu Unrecht\" bereichern. Deshalb scheidet\neine Bestrafung wegen Erpressung aus (BGHSt 4, 105; BGH NJW\n1986, 1623 m.w.Nachw.). Darauf, ob ihm objektiv eine Entschädigung zustand, kommt es nicht an. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt vielmehr den Tatbestand der Nötigung (S 240 StGB);\nauch einen ihm zustehenden Anspruch hätte er nicht unter Bedrohung mit einem Messer durchsetzen dürfen.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPpo Steht nicht\nentgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDa von der angeklagten fortgesetzten Tat nur ein Einzelakt zur Verurteilung führte, war nach der Rechtsprechung entgegen der Meinung des Landgerichts im übrigen freizusprechen.\nDer in der Urteilsformel enthaltene, bisher sich nur auf eine\nandere Tat beziehende Freispruch gilt also auch für die nicht\nnachgewiesenen Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Tat.\nIm Rahmen der Kostenentscheidung gilt das gleiche.\n\n47\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-30/1-str-690-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-30/1-str-690-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.904224+00:00"}}