{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-30_1_StR_688_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-30","aktenzeichen":"1 StR 688/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 688/89 URTEIL\n80.4.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMargit G WER , geborene ni, aus 27 7\ngeboren am EEE 1953 in vEEEEEEW/L.-:. vo\nsi».\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 30. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > aus vn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+8\n\nSitzung\n\nAS\n\n- 3 -\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München II\nvom 30. Juni 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags verurteilt wurde,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags und wegen Mordes zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwölf Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit\nder Sachrüge in beiden Fällen, daß das Landgericht die\nsubjektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns verneint\nhat.\n\n-4-\n\n1. Bezüglich der Tat vom 22. Juni 1984 - versuchte\nTötung des Ehemannes - ist die Revision begründet.\n\nDas Landgericht befaßt sich an mehreren Stellen des\nUrteils mit der geistigen und psychischen Verfassung der\nAngeklagten und deren Einfluß auf die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke. Es kommt in Übereinstimmung mit der\npsychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, das Intelligenzdefizit der Angeklagten, ihre nicht unerhebliche Persönlichkeitsstörung sowie die familiär und finanziell bedingte Überforderungs- und Konfliktsituation hätten die\nBedeutung einer \"anderen schweren seelischen Abartigkeit\"\ngewonnen und bei gegebener Einsichtsfähigkeit zu erheblicher\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Dies habe\nverhindert, daß die Angeklagte \"die Vorstellung über die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihr Bewußtsein aufnehmen konnte\" (UA S. 12); bzw. (UA S. 28), daß sie deswegen \"nicht in der Lage (war), sämtliche Umstände, die die\nHeimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewußtsein aufzunehmen, zu erkennen und für ihre\nTat auszunützen.\" \"Die in der Tat und im Verhalten der\nAngeklagten in der Hauptverhandlung zutage getretenen\nAnknüpfungspunkte (z.B. körperliche Behinderung, geistige\nUnbeweglichkeit) passen\" (nach Auffassung des Schwurgerichts) \"in das von der Sachverständigen entworfene Bild der\nAngeklagten\" (UA S. 24).\n\nDiese allein auf die psychische Verfassung der Angeklagten abstellenden Ausführungen lassen besorgen, das\nLandgericht habe hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse\nheimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände - nämlich\n\n8\n\ndas Tatverhalten der Angeklagten - nicht berücksichtigt.\n\nHeimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 2, 61; st. Rspr.). Das\nsetzt voraus, daß der Täter sich bewußt ist, einen ahnungsund schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NSt2Z 1987,\n173), und daß er diese Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt (BGH NSt2 1985,\n216).\n\nDie Angeklagte hat ihrer in allen Details vom\nLandgericht übernommenen Tatschilderung zufolge nicht spontan gehandelt, sondern längere Zeit die Tötung des Ehemannes\nerwogen. Der eigentliche tatauslösende Umstand und der endgültige Tatentschluß lagen Stunden vor der Tat. Die Angeklagte machte sich genaue Gedanken über den Tatablauf. Die\nAlkoholabhängigkeit des Opfers einkalkulierend rechnete sie\ndamit, der Ehemann werde bei nächtlichem Erwachen aus der\nneben dem Bett stehenden teilweise gefüllten Bierflasche\ntrinken und dann an dem von der Angeklagten dem Bier hinzugegebenen Abflußreiniger sterben. \"Um diesen Plan auszuführen, begab sie sich ... in das Schlafzimmer\". Der Ehemann\nlag wach im Bett, die angebrochene Bierflasche stand auf dem\nNachtkästchen. \"Um den Plan ungestört ausführen zu können,\nwartete sie ab, bis Josef Gg9 eingeschlafen war\". Sie\nerledigte verschiedene Hausarbeiten, und als der Ehemann\nnach einer weiteren Stunde schlief, führte die Angeklagte\ndie Tat gemäß ihrem Plan aus und füllte Abflußreiniger in\ndie Flasche, die das Tatopfer nachts ahnungslos austrank.\n\nDiese Feststellungen deuten zunächst einmal auf die\nvollständige Erfassung und Beherrschung aller objektiven und\nsubjektiven Umstände hin. Danach durfte das Landgericht\nseine Zweifel am Vorliegen der subjektiven Erfordernisse\nder Heimtücke nicht allein auf die psychische Situation der\nAngeklagten stützen, ohne das dagegen sprechende Tatverhalten - insbesondere das umsichtige Abwarten mit der Tatausführung bis das Opfer eingeschlafen war - erkennbar in seine\nÜberlegungen einzubeziehen. Das ist ein Begründungsmangel,\nder zur Aufhebung des Urteils führt, soweit die versuchte\nTötung des Ehemannes - der in der gleichen Nacht eines möglicherweise natürlichen Todes starb - betroffen ist.\n\n2. Die Verurteilung wegen Mordes zur Verdeckung einer\nStraftat (Tat vom 20. Mai 1988) weist keinen Rechtsfehler\nzugunsten oder zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Frage\nder - für den Erfolg nicht ursächlichen - Heimtücke hätte\naber für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen können.\n\nIm Urteil ist insoweit offengelassen, ob das Tatopfer\nüberhaupt arg- und wehrlos war. Der hierfür unzutreffend\ngewählte Anknüpfungszeitpunkt (vgl. BGHSt 32, 382) gefährdet\nden Strafausspruch nicht.\n\nMit der Tötung wollte die Angeklagte in erster Linie\neine von ihr begangene Urkundenfälschung verdecken. Als\nweiteres Motiv trat \"der Ekel vor den sexuellen Wünschen\nihres Schwiegervaters\" hinzu. Auf dessen Bitte nach einem\nGetränk gab sie ihm eine Bierflasche, die sie anläßlich\neines früheren, aber wieder aufgegebenen Tötungsentschlusses\n\n+8\n\nmit Abflußreiniger versehen hatte. Dieser Tötungsversuch\nging über in Angriffe gegen den Körper, die mit dem Erwürgen\ndes Opfers endeten. Erst nach der Tat wurde der Angeklagten\n\"die ganze Tragweite ihres Handelns bewußt\".\n\nDer schließlich offen vorgetragene Angriff rechtfertigt\nhier zunächst einmal die Annahme, es sei der Angeklagten\ninsgesamt nicht auf ein bewußtes Ausnutzen der Ahnungslosigkeit des Opfers angekommen. Das Tatverhalten gab damit keine\nVeranlassung, die durch die psychische Gesamtsituation der\nAngeklagten begründeten Zweifel zusätzlich anhand des Tatge-\n\nschehens zu erörtern.\n\n3. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall 1 führt zur\nAufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Ein Einfluß\nder Bewertung der ersten Tat auf die Strafhöhe im Fall 2\nkann nicht ausgeschlossen werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-30/1-str-688-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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