{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-23_1_StR_716_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-23","aktenzeichen":"1 StR 716/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 716/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steward Adolf SED aus vggiiiip (Niederlande),\ndort geboren an > 1935,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg in der Verhandlung,\nJustizangestellte @#® >ei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n72\n\n-3-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n21. August 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der niederländischer Staatsangehöriger ist, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der auf die Sachrüge gestützten\nRevision, daß der Angeklagte nicht auch wegen Verabredung\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2 StGB)\nverurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin,\ndaß sich der Angeklagte SB dadurch, daß er sich gegenüber\ndem Mitangeklagten vg zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereiterklärt hat, auch\nwegen Sichbereiterklärens zur Begehung eines Verbrechens\nstrafbar gemacht hat (S 30 Abs. 2 StGB i.Verb.m. S 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG). Von diesem Versuch der Beteiligung ist er jedoch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, weil er\nsein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat (s 31 Abs. 1.Nr. 2\nStGB).\n\nNach dem gescheiterten Ankauf des Haschischs in\nMaastricht blieben die Angeklagten zwar dabei, daß der\nAngeklagte S@P weiterhin Haschisch besorgen und in die\nBundesrepublik Deutschland bringen solle (UA S. 9). In der\nFolgezeit verschaffte sich der Angeklagte Sg jedoch 2 kg\nHaschisch, das sich bereits in der Bundesrepublik befand und\ndaher nicht mehr über die Grenze gebracht zu werden\nbrauchte. Weil sich ihm damit eine einfachere Möglichkeit\nbot, dem Mitangeklagten “> cas erbetene Haschisch\nzukommen zu lassen, hat er sein auf Einfuhr gerichtetes Vorhaben aufgegeben. Dies geschah in Anbetracht der gegebenen\nUmstände auch freiwillig.\n\nDieser Rücktritt erfaßte auch die ursprünglich erklärte\nBereitschaft zur Einfuhr von 5 kg Haschisch. Mit dem erfolglosen Ankaufsversuch auf dem Parkplatz in Maastricht war das\nVorhaben der Einfuhr nicht endgültig gescheitert, denn der\nAngeklagte SP hatte sich zur Einfuhr nicht nur des gerade\nan diesem Tage ins Auge gefaßten Haschisch, sondern ganz\nallgemein zur Einfuhr von 5 kg dieses Betäubungsmittels\nbereit erklärt; wie er sich dieses Rauschgift verschaffte,\nwar seine Sache. Nach dem erfolglosen Erwarbsversuch in\nMaastricht hielt er seine Bereitschaft zur Einfuhr der\nerbetenen Menge aufrecht, reduzierte sie später aber im\nEinvernehmen mit dem Mitangeklagten “ee auf 2 kg (UA\nS. 9). Damit war Gegenstand des Vorhabens nur noch die auf\n\n72\n\n2 kg reduzierte Menge. Es handelte sich nach alledem um ein\neinheitliches Vorhaben, das der Angeklagte sg» schließlich\nfreiwillig aufgegeben hat.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-23/1-str-716-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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