{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-23_1_StR_699_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-23","aktenzeichen":"1 StR 699/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 699/898 BESCHLUSS\n\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nviorel HB zus NE sehoren am EEE 13:5 in\nI (Rumänien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nt\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n22. Juni 1989 im Falle II 1 der Gründe sowie\nhinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts im Falle II 1\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht\n\nstützt seine Feststellung, der Angeklagte sei in der Nacht\n\nvom 4. auf den 5. April 1984 zusammen mit unbekannten Mittätern in den C@-Markt in File Pe eingebrochen,\nausschließlich auf die Bekundung des Zeugen SW, der in\nder Hauptverhandlung ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihm\n\nauf seinen Vorschlag, in den erwähnten Cg@-Markt einzu-\n\nbrechen, erwidert, dort sei er erst vor wenigen Wochen einge-\n\nbrochen (UA S. 12). Die Revision beanstandet insoweit zu\n\nRecht, daß sich das Landgericht bei dieser Feststellung mit\nden Aussagen des genannten Zeugen bei der Polizei, die zulässig durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286), nur unvollständig auseinandergesetzt und so § 261 StPO verletzt hat (vgl. BGHR\nStPO S 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Zwar legt das Landgericht dar, der Zeuge SW habe seine Angabe bei der\nPolizei, an dem Einbruch in Röthenbach habe neben dem Angeklagten EiiBBE> zuD> mitgewirkt, in der Hauptverhandlung\nzurückgenommen; es hält ihn ungeachtet dessen weiterhin für\nglaubwürdig. Unerörtert bleibt dagegen, daß der Zeuge\nSEE bei der Polizei noch Zimmer, nicht den Angeklagten\nals seinen Informanten über den Einbruch in Re bezeichnet hat. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, sich\nmit jeder abweichenden Darstellung, die ein Zeuge im Vorverfahren gegeben hat, im Urteil auseinanderzusetzen. Daraus,\ndaß S@WEElw, der nur Zeuge vom Hörensagen war, ohne erkennbaren Grund in der Hauptverhandlung einen anderen Informanten\nangab, ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen seine\nGlaubwürdigkeit; damit hätte sich das Landgericht jedenfalls\nhier auseinandersetzen müssen, weil weitere Beweismittel\nnicht vorhanden waren. Hinzu kommt, daß Se auch hinsichtlich eines weiteren, dem Angeklagten angelasteten, aber\nhier nicht abgeurteilten Einbruchs in Se - rei» bei\nder Polizei erklärt hatte, der Angeklagte habe ihm diesen\neingestanden, während er nun nur davon gehört haben will (UA\nSs. 13).\n\nAb\n\n-4-\n\n2. Die Verurteilung im Falle II 2 wird von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt, weil die Angaben des Zeugen\nsu insoweit durch weitere Beweismittel, insbesondere\n\ndie Aussagen der Zeugen We und rei» gestützt\n\nwerden (UA S. 18,19).\n\nAuch sonst weist das Urteil weitere Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht auf.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 führt\nzum Wegfall der Gesamtstrafe. Es wird darauf hingewiesen, daß\nbei Bildung der Gesamtstrafe nach SS 54, 55 StGB nicht die\nfrühere Verurteilung, sondern die Einzelstrafen aus dem\n\nfrüheren Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamt-\n\nstrafe einzubeziehen sind.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher seine\nUnterschrift nicht\nbeifügen.\n\nKuhn Kuhn Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-23/1-str-699-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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