{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-23_1_StR_658_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-23","aktenzeichen":"1 StR 658/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 658/89 BESCHLUSS\n\n72.4.9?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas S Em aus vB, seboren am\nGE 1965 in ei:\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\nEL\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 16. Mai 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet, hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte SP war nach den Feststellungen (UA\n\nS. 43, 196/197) infolge eines affektiven Zustandes,\nhervorgerufen durch das Eingreifen des Opfers, bei der\nTatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Das Landgericht sah keine Veranlassung,\ndie Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung 'in gravierender Weise’ zu Buche schlagen zu\nlassen. Nach den Urteilsausführungen lag die dem Angeklagten SEP zugebilligte Beschränkung der Steuerungsfähigkeit ’immerhin innerhalb des Anwendungsbereichs des\n§ 21 StGB zwischen den Grenzen zur völligen Schuldfähigkeit und zur völligen Aufhebung der Schuldfähigkeit eher\nim unteren Bereich, die Einsichtsfähigkeit war überhaupt\nnicht beeinträchtigt’ (UA S. 206).\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Ob im Rahmen der Anwendung des § 21 StGB verschiedene Grade der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen können, ist zweifelhaft\n(vgl. BGHR StGB, § 21 Strafrahmenverschiebung 2). Eine\n\n- denkbare - differenzierte Bestimmung des Umfanges und\neine Begrenzung der Auswirkungen erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit für die Bemessung der Tatschuld würden\njedenfalls entsprechende, vom Revisionsgericht nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraussetzen (BGH,\nBeschluß vom 11. August 1989, 2 StR 386/89). Daran fehlt\nes hier. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\"\n\n-4-\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\nKuhn Kuhn Ulsamer\n\nMaul v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-23/1-str-658-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-23/1-str-658-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.653329+00:00"}}