{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-16_1_StR_634_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-16","aktenzeichen":"1 StR 634/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 72\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR 634/89 URTEIL\n46.4.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Johann 5 gummi zu: Po, dort\ngeboren an > 1960,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @W au: 1 ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 5»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n43\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 15. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der - stark\nangetrunkene (BAK 3,2 %0) - Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen, als er am Tattage gegen 22.00 Uhr mit seinem\nFahrrad auf dem Rückweg von einem Besuch bei seiner\nSchwester am Anwesen der Frau Be vorbeikam, diese in\nihrem Gartenhaus, in dem möglicherweise noch Licht brannte,\naufzusuchen. Er betrat das Gartengrundstück auf nicht näher\nklärbarem Wege, möglicherweise über das Nachbargrundstück\ndurch das unverschlossene Verbindungstürchen, und ging durch\ndie nicht abgeschlossene Tür in den Wohn- und Schlafraum\ndes Gartenhauses, wo er auf Frau 2] traf. Ob diese\n\ndurch das Eintreten des Angeklagten aufgewacht war oder ob\nsie noch wach war, konnte nicht geklärt werden. Die leicht\nangetrunkene Frau Ben (BAK 0,72 %0), die den Angeklagten kannte und diesen vor kurzem bei der Polizei eines Fahrraddiebstahls bezichtigt hatte, erschrak über dessen unberechtigtes Eindringen und fing möglicherweise an zu\nschreien. Daraufhin packte der Angeklagte Frau Pei> nit\nbeiden Händen an den Oberarmen und drückte sie mit ihrem\nRücken heftig auf das Sofa. Anschließend würgte er Frau\nBe in Tötungsabsicht, bis sie sich nicht mehr rührte\nund bewegungslos auf dem Sofa lag; sie verstarb infolge\nErstickens nach dem Bruch des linken Kehlkop£fhornes.\n\nDurch die vorangegangene Gewalteinwirkung auf die nur\nmit Unterwäsche bekleidete Frau kam es bei dem Angeklagten\nzu einer \"einschießenden Sexualität\" und geschlechtlichen\nErregung. Er entschloß sich nunmehr, an der regungslos vor\nihm liegenden Frau sexuelle Handlungen vorzunehmen, und tat\ndies auch, wobei er nicht ausschließbar davon ausging, daß\nsie tot sei. Nach dem Abklingen der sexuellen Erregung entschloß sich der Angeklagte, die Situation auch finanziell\nfür sich auszunutzen; er suchte nach Geld und fand in einem\nGeldbeutel der Getöteten mindestens sechs 10-DM-Scheine, die\ner an sich nahm.\n\n#3\n\nBei diesem Sachverhalt beanstandet die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu Unrecht, daß das Landgericht (nur) zu\neinem Schuldspruch wegen Totschlags und Unterschlagung gelangt ist.\n\n2. Ausreichende Feststellungen für die Bejahung der\nMordmerkmale \"aus niedrigen Beweggründen\" und \"um eine\nandere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken\" vermochte\ndie Strafkammer nicht zu treffen. Sie hält es für möglich,\ndaß der Angeklagte Anwesen und Gartenhaus der Frau Bei»\nin £riedlicher Absicht betreten hat, etwa um mit ihr oder\nmit Bekannten, die noch da sein könnten, ein Bier zu\ntrinken. Motiv und Anlaß dafür, daß der Angeklagte, der die\nTat bestreitet, dann dennoch den spontanen Tötungsentschluß\nfaßte, konnten nicht mit einer für eine Verurteilung wegen\nMordes ausreichenden Sicherheit geklärt werden. Damit entbehrt der Vorwurf der Revision, es bestehe ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen Anlaß und Erfolg der Tat, der\nerforderlichen Beurteilungsgrundlage. Deshalb geht auch die\nweitere Beanstandung fehl, das Landgericht hätte unter dem\nGesichtspunkt des Hausfriedensbruches Verdeckungsmord\nerörtern müssen, weil der Angeklagte, auch wenn er zunächst\nin friedlicher Absicht Frau Bil aufgesucht hat, \"durch\ndas Schreien von Frau Bein und deren verbale Angriffe\"\nsich bewußt geworden sein konnte, daß er sich unberechtigt\nin dem Schlafraum aufhielt. Daß Frau BB geschrien\nhat, hält das Landgericht für möglich, aber nicht zu Lasten\ndes Angeklagten für erwiesen; \"verbale Angriffe\" konnten\nnicht festgestellt werden.\n\nDas Mordmerkmal \"heimtückisch\" schloß das Landgericht\naus, da weder festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte\neine arg- oder wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt hat, noch\ndaß er sich in seiner Vorstellung, unter Berücksichtigung\nseiner erheblichen Alkoholisierung und des spontanen\nTötungsentschlusses, einer solchen möglichen Lage bewußt\ngeworden wäre.\n\n3. Die Revision hält es für fehlerhaft, daß das Schwurgericht, ohne daß der Angeklagte sich hierauf berufen hätte,\nzu dessen Gunsten \"nicht ausschließbar\" davon ausging, daß\ner bei Vornahme der sexuellen Handlungen Frau De für\ntot hielt, obwohl die Verletzungen im Scheidenbereich nach\nden Darlegungen des Sachverständigen dem noch lebenden Opfer\nzugefügt wurden. Das geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte die Tat bestreitet. Das Landgericht war nicht gehindert, ihm als naheliegend erscheinende Umstände zu Gunsten\ndes Angeklagten zu berücksichtigen. Entgegen dem Revisionsvorbringen bestand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage\nauch keine Veranlassung zu der ausdrücklichen Erörterung, ob\n§ 168 StGB anzuwenden sei. War bei der Prüfung der SS 178\nund 179 StGB zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß\ner das Tatopfer für tot hielt, so mußte nach dem Grundsatz\nin dubio pro reo im Bereich des § 168 StGB davon ausgegangen\nwerden, daß er das Tatopfer noch als lebend ansah; Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist nicht möglich.\n\n73\n\n4. Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung der Revision,\nes handle sich um Diebstahl, wird der ständigen Rechtsprechung nicht gerecht (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1\nGewahrsam 1 m.w.Nachw.).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/1-str-634-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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