{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-16_1_StR_590_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-16","aktenzeichen":"1 StR 590/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 590/89\n\n16.1.0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl. Kaufmann Dr. Leonhard Wilhelm G @lB aus\n\nKEED , seboren am EEE 1925 in vu.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIII\n\nAL\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Em au: rem\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAR\n-3-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\n\nvom 24. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTateinheit mit Kreditbetrug (§ 265 b StGB) zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs kann schon deshalb nicht\nbestehen bleiben, weil der Umfang des auf die Täuschungshandlungen des Angeklagten zurückzuführenden Vermögensschadens unbestimmt ist. Fest steht insoweit nur, daß die\nve» }© im Jahre 1977 einen Kredit von 1 Million DM\ngewährte (UA S. 42/43), ihn bis 31. Dezember 1978 auf\n2,029 Millionen DM erhöhte (UA S. 48/49) und letztlich einen\nSchaden von 0,37 Millionen DM davontrug (UA S. 109), daß\nferner die TE und T@B-Bank 1978 einen Kredit von\n0,814 Millionen DM gewährte (UA S. 49), diesen bis 31. Dezember 1979 auf 1,86 Millionen DM (UA S. 55), bis 31. Dezember 1980 auf 3,234 Millionen DM (UA S. 59) erhöhte und\n\nletztlich einen Schaden von \"mindestens 2,4 Millionen DM\"\nerlitt (UA S. 107).\n\nBei den übrigen Banken hatte der Angeklagte schon im\nJahre 1975, als die ersten Täuschungshandlungen erfolgten,\nKredit in Höhe von insgesamt 38,683 Millionen DM in Anspruch\ngenommen (UA S. 24). Inwieweit wahrheitsgemäßes Verhalten\ndes Angeklagten zu dieser Zeit den Banken ermöglicht hätte,\nihren Kredit zurückzuführen, ist ungewiß, zumal die von den\nBanken in diesem Fall ergriffenen Maßnahmen im Urteil nur\nvage umschrieben werden: \"Keine von ihnen (hätte) anstandslos und unbesehen die bisherigen Kreditlinien beibehalten.\nSie hätten vielmehr vor der Verlängerung der alten Kreditverträge als Mindestmaßnahme eine durchgreifende Sortimentsverringerung sowie eine Straffung des Managements gefordert\noder aber auf einer Kreditbesicherung bestanden\" (UA S. 27;\nähnlich UA S. 131: \"Konkrete Reaktionen bis hin zur Kreditkündigung\"). Welcher finanzielle Erfolg solchen Maßnahmen\nbeschieden gewesen wäre, steht dahin.\n\nFür 1978 hält das Landgericht für möglich, daß der\nWahrheit entsprechende Bilanzen zu einer \"umfassenden\nKreditverweigerung\" seitens der Banken geführt hätten, deren\n\"sichere Folge ... schon 1978 der Konkurs der Wilh. CD x;\ngewesen wäre\" (UA S. 50). Der zu erwartende Ausgang des\nKonkursverfahrens wird nicht erörtert.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung wird dem Angeklagten\nzugute gehalten, \"daß ein Teil des Kredits vielleicht auch\ndann verloren gewesen wäre, wenn die Geldinstitute aufgrund\nrichtiger Bilanzen schon 1975, 1976 oder auch später ihr\nEngagement beendet hätten\" (UA S. 133).\n\nUnter diesen Umständen ist die an anderer Stelle getroffene Feststellung, die beteiligten Banken hätten durch\nden Zusammenbruch der Wilh. G@B KG einen Gesamtschaden von\n26,8 Millionen DM erlitten, ohne strafrechtlichen Aussagewert. Auch der Umstand, daß sowohl die De Bank\n(November 1983, Kreditlinie zuletzt 6,5 Millionen DM; UA\nS. 83) als auch die De Bank (Januar 1984, Kreditlinie\nmöglicherweise 1,76 Millionen DM; UA S. 86, 84) sich zu\ndiesen vergleichsweise späten Zeitpunkten noch ohne Schaden\naus dem Kreditverhältnis lösen konnten (sie hatten trotz der\nBilanzmanipulationen Verdacht geschöpft), bedeutet nicht,\ndies wäre - bei wahrheitsgemäßer Bilanzierung - allen Banken\n\ngelungen; denn ein Rückzug aller Banken hätte zu der schon\nerwähnten \"umfassenden Kreditverweigerung\" mit der Folge des\nKonkurses geführt.\n\nBei derart unbestimmten Feststellungen zum Schadensumfang kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Verurteilung wegen Kreditbetrugs, die von der Verurteilung wegen Betrugs verdrängt würde (BGHSt 36, 130), muß\nschon aus diesem Grund aufgehoben werden, obwohl sie von dem\nRechtsfehler selbst nicht betroffen ist. S 265 b StGB ist\n\nvom Gesetzgeber gerade deshalb in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, weil in Fällen wie dem vorliegenden die Fest-Stellung des Betrugsschadens oft kaum überwindbare Schwierigkeiten bietet, andererseits das Verhalten des Täters\ngemeinschaftsschädlich und strafwürdig ist (vgl. BGHSt 36,\n130, 131 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).\n\nBei der neuen Verhandlung wird der Frage, ob\nFortsetzungszusammenhang besteht, mehr Beachtung zu schenken\nsein als bisher geschehen. Der im Juli 1975 gefaßte Plan,\n\"das Vorratsvermögen der KG ... in künftigen Bilanzen über\nden tatsächlichen Bestand hinaus höher auszuweisen\", dadurch\n\"bei den Banken den Irrtum hervorzurufen, die Wilh. CD x:\nsei ein wirtschaftlich uneingeschränkt gesundes, kreditwürdiges Unternehmen\" und so die Banken (im Lauf der Zeit insgesamt zehn) dazu zu bringen, die bisherigen Kredite aufrechtzuerhalten, zu erneuern und bei Bedarf auch zu erhöhen\n(UA S. 16/17), und das diesem Plan entsprechende Vorgehen\nsind kaum geeignet, das Tun des Angeklagten von 1975 bis\n1985 als eine fortgesetzte Handlung erscheinen zu lassen.\nZwar war dem Angeklagten schon 1975 bewußt, daß \"die Verfälschung der Inventurzahlen um mehr als 7 Millionen DM auch\nbei Gewinnen in den folgenden Jahren nur behutsam in\nmehreren Schritten wieder ausgeglichen werden konnte und sie\ndie Fälschungen daher mehrere Jahre hinweg fortsetzen\nmußten\" (UA S. 18/19). Im übrigen hoffte der Angeklagte, der\nvorgesehene Verlustausgleich werde eine einmalige Ausnahme\nbleiben, ging aber davon aus, die Bilanzmanipulationen so\nlange fortzusetzen, bis sich die Gesellschaft wieder in der\nGewinnzone befinde und die Verluste ausgeglichen wären (UA\nS. 18/19).\n\nAL\n\nDas weitere Vorgehen des Angeklagten hing also davon\nab, wie sich die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gestaltete. Je nachdem konnte es dabei bewenden, die\neinmal zu hoch bewerteten Vorräte in kürzerer oder längerer\nZeit auf ein gewöhnliches Maß zurückzuführen, oder es war\nerforderlich, neue Verluste durch neue Überbewertungen auszugleichen. Welches Ausmaß nach Umfang und Zeit dies alles\nerfordern würde, war nicht abzusehen (so schlossen die Jahre\n1979 und 1980 je mit Gewinn ab). Deshalb besprach der Angeklagte mit seinem Prokuristen jedes Jahr die tatsächlichen\nWirtschaftsergebnisse und legte hierbei für das betreffende\nGeschäftsjahr den wahrheitswidrig einzusetzenden Warenbestands-Erhöhungsbetrag sowie den in der Bilanz auszuweisenden Verlust oder Gewinn fest (UA S. 19). Der 1975 gefaßte\nEntschluß war also nach den bisherigen Feststellungen nicht\nmehr als das allgemeine Vorhaben, in den kommenden Jahren,\nwenn und soweit dies erforderlich werden würde, betrügerische Handlungen - wenn auch auf im Grundsatz gleiche\nWeise - vorzunehmen. Dagegen blieben sachlicher und\nzeitlicher Umfang unbestimmt. Auf diese Weise konnten die\nHandlungen der Jahre 1975 bis 1985 nicht zu einer Straftat\nzusammengefaßt werden (vgl. BGHSt 36, 105, 109; BGH, Urt.\nvom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89, zur Veröffentlichung\nin BGHSt 36 bestimmt; Jähnke GA 1989, 376).\n\nIm vorliegenden Fall ist das schon deshalb von Bedeutung, weil die erste verjährungsunterbrechende Handlung im\nApril 1985 erfolgte, so daß das Landgericht die vor dem entsprechenden Datum 1980 geschehenen Tathandlungen nur deshalb\nals nicht verjährt behandeln konnte, weil es sie als Teilakte eines über diesen Zeitpunkt hinaus sich erstreckenden\n\nFortsetzungszusammenhangs begriff.\n\n-8 -\n\nDie Sache muß daher insgesamt neu verhandelt werden.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/1-str-590-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/1-str-590-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:47.189129+00:00"}}