{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-09_1_StR_721_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-09","aktenzeichen":"1 StR 721/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 721/89\n5 ı fr\n\nÄ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEllen H IR aus AB. seboren am u 195\nim Le,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nwIII\n\nAS\n\nMM\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 9. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 7. Juli 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt\n\nwurde,\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht Biberach - Strafrichter - zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie zulässig auf die Verurteilung wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen\nnicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung.\nDas Landgericht sieht das pflichtwidrige Verhalten der Ange-\n\nklagten darin, daß sie die an der Leine geführten Hunde\nnicht besser festgehalten habe \"oder sie ganz aus dem\nGeschehen herausnahm, indem sie sie von der Örtlichkeit\nentfernte.\"\n\nNach den Feststellungen geht das Landgericht aber davon\naus, daß die großen Hunde \"in der sich entwickelnden feindseligen, hektischen Atmosphäre ... nervös\" geworden waren und\ndie Angeklagte schnell in ihr Fahrzeug zu kommen trachtete.\nWegen des Tumults hatte sie die Hunde entweder losgelassen\noder - und davon geht das Landgericht zugunsten der Angeklagten aus - \"diese hatten sich selbst von ihr losgerissen und\nrannten dann auf der Straße zwischen den Personen umher,\n\nwobei Yüksel vg» ... gebissen wurde.\"\n\nOb die Angeklagte die Hunde besser hätte sichern können,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen aber tat die\nAngeklagte gerade das, was ihr als pflichtwidriges Unterlassen vorgehalten wird: Sie versuchte schnell aus dem Tumult\nheraus und zu ihrem Fahrzeug zu kommen. Dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ist eher zu entnehmen, daß sie die Hunde dabei\nzunächst noch mit sich führte, nicht dagegen, daß die Angeklagte etwa zu lange bei der Auseinandersetzung verweilte und\n\nsich die Hunde schon zu diesem Zeitpunkt losrissen.\n\n2. Ein Einfluß der aufgehobenen Verurteilung auf die\nweitere Einzelstrafe kann nicht ausgeschlossen werden. Es\nist deshalb der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.\nDarüber hinaus liegt bei der anderen Einzelstrafe ein Verstoß\ngegen § 46 Abs. 3 StGB darin, strafschärfend zu werten, daß\n\nMM\n\n-4-\n\ndie Angeklagte \"sich aus den Geschehnissen auch dann nicht\nzurückzog, als die Angelegenheit im Zimmer ... eskalierte\n\n.\". Denn damit wird ihr, die dem Mitangeklagten bei der\ngesamten Tat Beihilfe leisten wollte, dieses strafbare\nVerhalten beim Strafmaß erschwerend angelastet.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/1-str-721-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/1-str-721-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.903700+00:00"}}