{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-09_1_StR_704_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-09","aktenzeichen":"1 StR 704/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 704/89 BESCHLUSS\n9.4.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Erwin Full z.: Tess > GE,\ngeboren am WB 19:55 in Fe ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\noO\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu\n2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 9. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4,\ns 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 23. August 1989, auch soweit es den\nMitangeklagten Sg betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten in den Fällen B 2 und 3 sowie\nB 10 und 11 der Urteilsgründe jeweils eines\n\nDiebstahls schuldig sind;\n\nb) im Ausspruch über die in den genannten\nFällen verhängten Einzelstrafen und über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-3- 0\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung des\nSenats gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Saiger.\n\n1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im\nFall 3 eine mit Sauerstoff gefüllte Flasche gestohlen, um sie\nbeim Aufschweißen des Geldschranks im Fall 2 zu verwenden.\nFerner haben sie im Fall 11 einen VW-Transporter gestohlen, um\nden ca. 350 kg schweren Tresor im Fall 10 abtransportieren und\nim Anwesen des Mitangeklagten SB aufbrechen zu können.\nUnter den gegebenen Umständen nimmt die Strafkammer zu Unrecht\nan, in beiden Fällen bestehe Tatmehrheit (s 53 Abs. 1 StGB).\nWenn - wie hier - der Täter einen Gegenstand entwendet, um\ndamit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist\neine - von einem hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz\numfaßte - fortgesetzte Tat gegeben (BGH GA 1968, 337; BGH StV\n1982, 468; BGH, Urt. vom 30. August 1966 - 1 StR 273/66 - bei\nDallinger MDR 1967, 12/13 sowie Beschl. vom 25. April 1978\n- 1 StR 129/78 - bei Holtz MDR 1978, 623). Deshalb hat der\nSenat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in\nden Fällen 2 und 3 sowie 10 und 11 jeweils eines Diebstahls\n\nschuldig sind.\n\nSs 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die\nAngeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung des Ausspruchs über die in den genannten\nFällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/1-str-704-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/1-str-704-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.885378+00:00"}}