{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-09_1_StR_679_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-09","aktenzeichen":"1 StR 679/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 679/89 URTEIL\nq4.1.708\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Oskar > EB A.u:s vg, geboren am\nam 1930 in MB / Jugoslawien,\n\n2. Alfred PgB® aus rei geboren am\nEEE :°5: in zen em,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIII\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in.der Sitzung\nvom 9. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nBundesanwalt 59 >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED Wu :.: Tun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 1989 insoweit aufgehoben,\nals\n\na) der Angeklagte PD in den Fällen\n1 und 2\n\nb) der Angeklagte PB in den Fällen\n1 bis 3\n\nder Anklage freigesprochen wurden.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des\nBetrugs und den Angeklagten Pa auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und ist\nwirksam beschränkt auf den Vorwurf des Betrugs in den\nFällen 1 bis 3 der Anklage.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die\nStaatsanwaltschaft rügt zu Recht die fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisamtrages. In der zugelassenen Anklage wurde\nden Angeklagten vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd in\nzwei Fällen (Fall 1 und 2 der Anklage), dem Angeklagten Pag\nals Einzeltäter handelnd in fünf weiteren Fällen (Fall 3 der\nAnklage), vom Zeugen rg betrügerisch Darlehen erlangt\nzu haben. Sie sollen dem Zeugen vorgespiegelt haben, die von\nihnen vertretene a Jean plane mit der Firma DO 0) in\nÄgypten eine Fernsehgerätefabrik aufzubauen, die Sache sei\nvöllig sicher und werde binnen weniger Monate großen Gewinn\nabwerfen. Beide Angeklagten hätten gewußt, daß sich das Projekt noch im Verhandlungsstadium befand und der konkrete Abschluß und konkrete Gewinnaussichten keineswegs sicher\nwaren. Sie hätten zumindest billigend in Kauf genommen, die\nDarlehen nicht rechtzeitig und vollständig zurückzahlen zu\n\nkönnen.\n\nIn der Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft\nden Beweisamtrag, den Zeugen rg von der Dun Sue\nHm GmbH zu vernehmen. Er sollte unter anderem bekunden, die ägyptischen Verhandlungspartner seien sehr an der\nNamensgebung \"SED interessiert gewesen, die Firma Sg\nfo |] habe aber später die Zustimmung verweigert (Nr. 3 des\nBeweisamtrags). Das Landgericht hat den Beweisamtrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, es komme auf diese Tatsache für die Entscheidung nicht an. Diese Begründung ist\nunzureichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag\n\nwegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt\nwird, die Erwägungen anführen, aus denen sich ergibt, weswegen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuldoder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob\ndiese Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur sind.\nWird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Eine Begründung,\nwarum die unter Beweis gestellten Tatsachen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung waren, fehlt in dem Beschluß\nvöllig. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO § 244\n\nAbs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 1; BGH NStZ 1981, 401;\nHerdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 73; Paulus in KMR\nStPO, Stand August 1988, § 244 Rdn. 407). Die Mitteilung der\nnäheren Ablehnungsgründe hätte ausnahmsweise nur dann unterbleiben dürfen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergeben würde, welche Erwägungen der Entscheidung zugrundelagen.\nDies ist hier nicht der Fall. Einen Anhaltspunkt bietet\nlediglich die Begründung der Ablehnung von Nr. 2 des Beweisamtrages: Dort wird der Zeuge PO für die Beweisbehauptung, die Verhandlungen in Ägypten seien nicht ins Stadium\nder Konkretisierung für einen Vertragsabschluß gekommen, als\nvöllig ungeeignetes Beweismittel bezeichnet, weil der Zeuge\nnur in der Anfangsphase bei den Verhandlungen in Ägypten\nbeteiligt gewesen sei und daher aus eigener Kenntnis nicht\nsagen könne, was bei späteren Verhandlungen besprochen\nworden sei. Ganz abgesehen davon, daß diese Begründung bedenklich ist, weil der Zeuge über den Stand der Verhandlungen auch ohne persönliche Anwesenheit unterrichtet gewesen sein kann, macht sie nicht hinreichend deutlich, wes-\n\nwegen dieser in der Person des Zeugen angeblich liegende\n\n-6 -\n\nUmstand die Beweistatsachen nach Nr. 3 des Antrags als unerheblich für die Entscheidung erscheinen läßt. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.\n\nDas neue Tatgericht wird auch zu erörtern haben, welche\nBedeutung der Inhalt einiger in der Hauptverhandlung verlesener Fernschreiben der ägyptischen Verhandlungspartner an\ndie Do |] GmbH hat vor dem Hintergrund des erwähnten Beweisamtrages und der Einlassung der Angeklagten, sie seien\nder Auffassung gewesen, der Abschluß des Ägyptengeschäftes\nhänge nur noch von ägyptischen behördlichen Genehmigungen ab\n(UA S. 10 - 11). Diese Erörterung hätte sich der Strafkammer\naufdrängen müssen, denn sie bewertet den Telexverkehr zwischen den ägyptischen Verhandlungspartnern und der |\nGmbH (UA S. 17 - 18), läßt aber die Prüfung der Frage, ob\ndie Firma sgB> noch am Zustandekommen des Geschäftes\nbeteiligt sein sollte, außer Acht. Hätte die Firma Si»\nihre Zustimmung zu dem von der ägyptischen Seite vorgeschlagenen Arrangement (Fernschreiben vom 25. September 1983)\nschon vor der Hingabe aller oder zumindest der letzten\n\nDarlehen des Zeugen X |) endgültig verweigert, so wäre\ndie Strafkammer den Einlassungen der Angeklagten möglicherweise nicht gefolgt.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/1-str-679-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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