{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-09_1_StR_655_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-09","aktenzeichen":"1 StR 655/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 655/89 URTEIL\n\n9470\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur und Raumgestalter Alois H iin ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE» 1944 in 7\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Me ..: ven\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n19. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im gesamten Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Körperverletzung,\nwegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, wegen Nötigung\nund wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen, \"da ein Sachverständiger zur Frage\nder Gefährlichkeit des Angeklagten nicht gehört wurde\". Mit\nihrer Revision, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt\nist, wendet sich die Anklagebehörde dagegen, daß die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Sie\n\n-4-\n\nerblickt darin, daß das Landgericht das in § 246 a StPO vorgeschriebene Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeitsprognose nicht eingeholt hat, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO); ferner rügt sie die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\nl. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die formellen Voraussetzungen nach S 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind.\nSie legen auch die Annahme nahe, bei einer Gesamtwürdigung\ndes Angeklagten und seiner Taten ergebe sich, daß er infolge\neines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu\nsolchen, durch welche die Opfer seelisch und körperlich\nschwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich\nist (S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. dazu BGHR StGB S 66 Abs. 1\nErheblichkeit 2; Gefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).\n\na) Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen für die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Das stellt einen sachlich-rechtlichen\nMangel dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen\nkann. Denn die eigenen Feststellungen des Landgerichts boten\nAnlaß zu einer entsprechenden Prüfung: Der Angeklagte ist\nvielfach und erheblich vorbestraft, vor allem wegen Körperverletzungsdelikten, wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen. Insgesamt hat er bereits mehr als 19 Jahre in Strafhaft ver-\n\nbracht. Seine Vorstrafen weisen ihn, soweit sich das nach\n\ndem jeweils mitgeteilten Sachverhalt beurteilen läßt, als\ngefährlichen, durch gerichtliche Ahndungen kaum zu beeindruckenden Gewalttäter aus. Die jetzt abgeurteilten Taten\nbestätigen diese Einschätzung. Im Fall 1 der Urteilsgründe,\nin dem eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt wurde,\nist der Angeklagte wiederum sehr brutal gegenüber seinem\nOpfer, einer jungen Frau, vorgegangen. Das Landgericht\nwertet strafschärfend, \"daß er kurz nach der Haftentlassung\nwieder schwerste Straftaten beging, um sich ein bequemeres\nLeben auf Kosten anderer zu ermöglichen\" (UA S. 29).\n\nb) Zugleich hat die Strafkammer, wie die Revision zu\nRecht rügt, gegen die ihr obliegende Amtsaufklärungspflicht\nverstoßen. Unter den dargelegten Umständen wäre das Gericht\ngehalten gewesen, zur Gefährlichkeitsprognose gemäß S 246 a\nStPO einen Sachverständigen anzuhören. Zwar wurde, worauf\ndie Strafkammer abhebt (UA S. 32), ein entsprechender Beweisamtrag durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt.\nDieses Versäumnis der Anklagebehörde enthob hier den Tatrichter aber nicht der Pflicht, sich unter Zuziehung eines\ngeeigneten Sachverständigen mit den materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu befassen. Das gilt um\nso mehr, als der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag die\nVerhängung der Sicherungsverwahrung beantragt hatte und der\nVorsitzende gemäß S$S 265 StPO darauf hinwies, daß die Anordnung dieser Maßregel in Betracht komme (Bd. I Bl. 138\nd. A.).\n\n2. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden\nist. Das führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafaus-Spruchs zugunsten des Angeklagten, obwohl die Bemessung der\nEinzelstrafen und der Gesanmtstrafe an sich nicht zu beanstanden ist. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen\nSicherheit ausschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf\nSicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen\nwären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR $tGB S 66 Abs. ı\nGefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-09/1-str-655-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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