{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-02_1_StR_675_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-02","aktenzeichen":"1 StR 675/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 675/89 BESCHLUSS\n74.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Orgelbauer Reinhard Johann Wille aus DO ,\ngeboren am EM 1946 in rm.\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu\n3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 2. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 10. August 1989 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Landshut zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDie Revision beanstandet eine Verletzung des S 175 Abs. 2\nNr. 2 StGB mit Recht. Die Vorschrift setzt zunächst die Prüfung voraus, ob das Verhalten desjenigen, gegen den sich die\nTat richtet, das Unrecht der Tat als gering erscheinen läßt.\nSie kann nur aufgrund näherer Feststellungen über die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Opfer sowie der Art und\nWeise der Kontaktaufnahme, auf der die Tat beruht, getroffen\nwerden. Schon daran fehlt es hier. Den insoweit allzu knappen\n\n-3-\n\nUrteilsgründen läßt sich entnehmen, daß sämtliche Jugendliche\ngegen Entgelt gehandelt haben und zu ihrem Tun \"nur allzu\ngern\" bereit waren. Das deutet darauf hin, daß es sich jeweils\num Strichjungen handelte. Ob es sich so verhielt, durfte das\nLandgericht schon deshalb nicht unerörtert lassen, weil gerade\nauch derartige Fallkonstellationen Anlaß zu der gesetzlichen\nRegelung gegeben haben (vgl. etwa Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. § 175 Rdn. 10 m.w.Nachw.).\n\nDa § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf den Bagatellcharakter des\nUnrechtsgehalts der Tat aufgrund des jeweiligen Täter-Opfer-Verhältnisses abstellt, muß jedes dieser Verhältnisse für sich\nunter dem Gesichtspunkt der Vorschrift geprüft werden. Demgegenüber hat die Jugendkammer ihre \"Gesamtwürdigung\", wonach\nvon § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht werde,\npauschal auf sämtliche vier Fallkonstellationen bezogen. Der\nSenat vermag nicht auszuschließen, daß die gebotene Einzelfallprüfung dazu hätte führen können, in einem oder mehreren\nder Fälle von Strafe abzusehen, in anderen hingegen nicht.\nVersagt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen die Anwendung der Vorschrift, so ist es im Rahmen der\nStrafzumessung bedeutsam, daß die in $S 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB\n\numschriebenen Voraussetzungen vorliegen.\n\nSchon aufgrund der dargelegten Rechtsfehler bedarf es der\nPrüfung und Entscheidung über die Straffrage durch einen neuen\nTatrichter. Es kann offen bleiben, ob auch die weiteren An-\n\ngriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere\n\n-4-\n\ngegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hätten\nErfolg haben können.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-02/1-str-675-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-02/1-str-675-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.750643+00:00"}}