{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-02_1_StR_642_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-02","aktenzeichen":"1 StR 642/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 642/89 URTEIL\n7.1.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriebuchbinder Gerhard Xaver zZ CAD aus\n\nHE, dort geboren am EEE 1959,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht @&® bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt EB :u: nn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 5. Juni 1989 hinsichtlich der Einzelstrafe\nim Fall 1 sowie der Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht - Strafrichter - Kempten (Allgäu)\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nVeräußerung von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstafe von elf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die\nVerlesung eines vom Angeklagten vor dem Bezirksanwalt in\nZürich abgelegten Geständnisses § 254 Abs. 1 StPO verletzt,\nist unbegründet. Die Funktion des Bezirksanwalts in Zürich\nentspricht derjenigen des Ermittlungsrichters nach der\n\ndeutschen Strafprozeßordnung (vgl. BGHSt 7, 15, 16; BGH,\nUrt. vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73). Das bestreitet\ndie Revision ebensowenig wie den Umstand, daß sich der Angeklagte seines Aussageverweigerungsrechts bewußt war, so\ndaß es auf eine möglicherweise unterbliebene Belehrung\ndarüber nicht ankommt (vgl. BGHSt 31, 395, 399). Unerheblich\nist dagegen, ob der Angeklagte sich auch richtige Vorstellungen darüber gemacht hat, daß sein Geständnis in einem\nVerfahren vor einem deutschen Gericht als richterliches Geständnis verwertet werden könnte; entscheidend ist insoweit\nnur, daß er vor einem Beamten ausgesagt hat, der richter-\n\nliche Funktionen wahrnahm.\n\n2. Im Falle 1 ist, wie die Revision zu Recht geltend\nmacht, der Schuldumfang zu weit gefaßt. Der Rauminhalt der\nrunden Dose, in der der Angeklagte das Kokain aufbewahrte,\nberechnet sich nicht nach der Formel 2 . 2. r + h, sondern\nnach der Formel { - r2- h (Ulshöfer/Hornschuh,\nMathematische Formelsammlung S. 18). Bei einem Durchmesser\nvon 2 cm und einer Höhe von ebenfalls 2 cm beläuft sich\ndaher der Rauminhalt der Dose nur auf 6,28 cm3, nicht auf\n12,56 cm’, wie das Landgericht errechnet hat. Das ergibt bei\neiner angenommenen Schüttdichte von 0,3 g/cm3 nicht 4 g,\nsondern nur 1,88 q Kokain. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der zu weit gefaßte Schuldumfang auf die\nHöhe der wegen dieser Tat festgesetzten Strafe ausgewirkt\nhat. Im übrigen ist die Erwägung des Landgerichts, in diesem\nFalle seien \"keine Strafmilderungsgründe im engeren Sinne\nersichtlich\" (UA S. 11) nicht mit der Feststellung vereinbar, daß der Zeuge Hu, an den der Angeklagte 0,24 g\nKokain veräußert hat, mit der Polizei zusammenarbeitete.\n\n3. Von dem nicht erwiesenen weiteren Vorwurf, eine\ngrößere Menge - zwischen 100 und 500 g - Kokain besessen zu\nhaben (UA S. 5), hat das Landgericht den Angeklagten nicht\ngesondert freigesprochen, weil die zugelassene Anklage vom\n24. Januar 1989 den historischen Sachverhalt so darstelle,\nals hätte der Angeklagte die am 2. Juli 1988 vorgewiesene\nund teilweise veräußerte Menge von der größeren Menge abgezweigt (UA S. 9). Dagegen können rechtliche Einwände nicht\nerhoben werden. Anklage und Eröffnungsbeschluß nahmen wegen\ndieses Tatvorwurfs zutreffend Tateinheit - nicht fortgesetzte Handlung, wie der Generalbundesanwalt meint - an;\ndamit war ein besonderer Freispruch - auch nicht aus Billigkeitsgründen - nicht geboten (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136;\nBGH NStZ 1985, 15 [Pfeiffer/Miebach]).\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 wegen\nvollendeten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\ngibt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Nach den Feststellungen hatte\nsich der Angeklagte mit drei Heroinbriefchen in einen als\nDrogenumschlagplatz bekannten Park in Zürich begeben, dort\nbegonnen, nach geeigneten Abnehmern zu suchen (UA S. 9) und\nso versucht, das Heroin gewinnbringend zu verkaufen (UA\nS. 4). Auch wenn nicht festzustellen war, daß er schon\nVerkäufe getätigt oder auch nur Verkaufsgespräche geführt\nhat, hat das Landgericht zu Recht vollendetes Handeltreiben\nangenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngehört zum Handeltreiben auch das Innehaben der zu veräußernden Betäubungsmittel, vorausgesetzt, daß eine solche\nVerwahrung im Zusammenhang mit einer auf Umsatz gerichteten\nTätigkeit steht (BGHSt 30, 277, 279; 359, 362). So war es\nhier: Der Angeklagte führte die Heroinbriefchen mit sich, um\nsie möglichst alsbald zu verkaufen.\n\n5. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Falle 1 führt auch\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe; dagegen kann die im Falle 2\nverhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.\n\n6. Gemäß S 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an\ndas Amtsgericht - Strafrichter - Kempten (Allgäu) zurückver-\n\nwiesen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-02/1-str-642-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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