{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-01-02_1_StR_573_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-01-02","aktenzeichen":"1 StR 573/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 573/89\n\n{2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnita m e aus A, Tenoren an\nSEE 1551 in ze,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Januar 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus Fin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n10. Mai 1989 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Angeklagte hatte zusammen mit einem Bekannten von\nJuli 1987 bis Oktober 1988 in zahlreichen Einzelfällen aus\nparkenden Personenkraftwagen an verschiedenen Orten in der\nBundesrepublik insbesondere Geld, Schecks und Scheckkarten\nentwendet, hatte die Schecks gefälscht, sie zu verschiedenen\nZeiten bei verschiedenen Banken in Österreich vorgelegt und\ndafür Bargeld erhalten. Das Landgericht hat alle Einzeltaten\nin einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt und zwischen\nden erwähnten Straftatbeständen Tateinheit angenommen.\n\nDie Revision beanstandet - in Übereinstimmung mit dem\nGeneralbundesanwalt - diese rechtliche Wertung mit Recht.\nDer Entschluß, künftig aus verschlossenen und unverschlossenen Personenkraftwagen Geld und sonstige stehlenswerte Dinge\n\n-4-\n\nzu entwenden und gefundene Schecks bei Banken in Bargeld umzusetzen, taugte nicht dazu, die dann verübten Taten zu\neiner (fortgesetzten) Tat zusammenzufasgen, zu ungewiß waren\nZeit, Ort, Umfang und Dauer des in Aussicht genommenen\nstrafbaren Verhaltens. Hieran ändert nichts, daß von vornherein nur Parkplätze bei Friedhöfen und Krankenhäusern ins\nAuge gefaßt waren, daß in der Regel nur Frauen bestohlen\nwerden sollten (weil ihre Wertsachen sich regelmäßig auf die\nHandtasche konzentrieren) und daß die Schecks (wegen vermeintlich besserer Einlösbarkeit) österreichischen Banken\nvorgelegt werden sollten. Trotz dieser einschränkenden Gesichtspunkte stellt sich das Planen der Angeklagten nur als\nallgemeiner Entschluß dar, in Zukunft Diebstähle, Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen auf die geschilderte Art\nund Weise zu begehen.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall\nden vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang bestehen lassen (BGH MDR 1985, 283 bei Holtz), doch waren dort\noffenbar die Vorstellungen der Angeklagten hinsichtlich Ort\nund Zeit der Begehung wesentlich konkreter als im vorliegenden Fall, so daß dahinstehen kann, ob der Senat sich jener\nEntscheidung in allen Teilen anschließen könnte (vgl. zur\nfortgesetzten Handlung neuerdings insbesondere BGHSt 36,\n106, 109 £f£f.; BGH NStZ 1989, 571; Jähnke GA 1989, 376 f£.).\n\nNur wenn Fortsetzungszusammenhang besteht, kommt nach\nden Umständen Tateinheit zwischen Diebstahl einerseits,\nUrkundenfälschung und Betrug andererseits in Betracht, weil\n\ndann Einzelakte beider Handlungsreihen zeitlich zusammenfallen oder sich berühren können. Handelt es sich dagegen um\nEinzeltaten, liegt Tateinheit fern (vgl. BGHSt 33, 163,\n165). Auch insofern könnte der Schuldspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nNach den Umständen des Falles kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es wegen\neinzelner Taten verurteilt, zu einer geringeren Gesamtstrafe\ngekommen wäre als zu der hier verhängten Einzelstrafe. Daß\nnicht alle Fälle des Diebstahls nach § 243 StGB zu bestrafen\nsind, daß in einigen wenigen Fällen nur Diebstahlsversuch\nvorliegt, daß schließlich die Strafkammer wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Tat und ihrer langen Dauer einen\nbesonders schweren Fall des Betrugs bejaht hat, steht dieser\nErwägung nicht entgegen. Näher läge, daß das Landgericht für\ndie etwa 100 Einzeltaten, von denen ein großer Teil unter\ns 243 StGB fällt, eine höhere Gesamtstrafe als drei Jahre\nverhängt hätte. Die lange Dauer der Tat und ihr Umfang (Erlös aus Scheckeinreichungen etwa 73.000 DM, gestohlenes Bargeld etwa 13.100 DM, Sachschaden etwa 18.000 DM) wären auch\nbei einer solchen Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen\n(vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urteile vom 17. November 1987\n- 1 StR 550/87 - und vom 9. Februar 1988 - 1 StR 703/87).\nÜbrigens hätte das Landgericht richtigerweise auch Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) prüfen müssen.\n\nDie Revision hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-02/1-str-573-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-02/1-str-573-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.695986+00:00"}}