{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-28_1_StR_629_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-28","aktenzeichen":"1 StR 629/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR s22L = | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nwıIl\n\n22\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 1. Juni 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Urkundenfälschung\nund der versuchten Urkundenfälschung\njeweils in Tateinheit mit versuchtem\n\nBetrug schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDie Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen\n\n(vollendeter) Urkundenfälschung - in Tateinheit mit versuchtem Betrug - nur hinsichtlich der zum Nachteil der BF\n\nEEE GER, Filiale ru, begangenen Tat. Sie\n\nberuht auf dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten, nur\neinen der von ihm hergestellten und als gelungene Fälschung\nbeurteilten fünf LZB-Schecks zur Einlösung zu verwenden. Der\nUnrechtsgehalt dieser Tat umfaßt die Herstellung der falschen\nSchecks und den von vornherein beabsichtigten Gebrauch eines\ndieser falschen Schecks zur Einlösung, die dann allerdings\nscheiterte. Als sich der Angeklagte drei Wochen nach dem\nScheitern dieser Scheckvorlage entschloß, nunmehr einen der\nihm verbliebenen vier falschen Schecks einer Raiffeisenbank\nzur Einlösung vorzulegen, handelte er nicht mehr im Vollzug\ndes ursprünglichen, bereits bei der ersten Scheckvorlage\nkonkretisierten Tatplanes, sondern aufgrund eines neuen Tatentschlusses zum Gebrauch eines der früher hergestellten und\n- wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen war - vollständig ausgefüllten falschen Schecks. Insoweit kommt nur die\nTatvariante des Gebrauchs im Sinne des S$S 267 Abs. 1 StGB in\nBetracht. Sie ist indes im Versuch stecken geblieben. Bei der\n- zuvor vereinbarten - Übergabe des Schecks in der Raiffeisenbank wußte der Angeklagte bereits, daß es sich bei dem\nEmpfänger nicht um einen Bankangestellten, sondern um einen\nPolizeibeamten handelte. Er hat den Scheck dem Polizeibeamten\nnicht übergeben, \"um ihn einzulösen, sondern weil er sein\nSpiel verloren sah\". Insoweit liegt nicht vollendete, sondern\nnur versuchte Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem\n\nBetrug vor.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nS 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nim zweiten Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.\nDa der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die im ersten\nFall zugemessene sehr hohe Einzelstrafe durch die aufgehobene\nzweite Einzelstrafe beeinflußt worden ist, hat er den Straf-\n\nausspruch insgesamt aufgehoben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-28/1-str-629-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-28/1-str-629-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.661986+00:00"}}