{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-21_1_StR_584_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-21","aktenzeichen":"1 StR 584/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 584/89 BESCHLUSS\n71.127-£7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd HE aus ME, Teboren am EEE 1953 in\nDEE,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwımII\n\nPa, GG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£.\nvom 3. Juli 1989, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf\ndie allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch\n\ngilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer meint, ein minder schwerer Fall im\nSinne des $S 250 Abs. 2 StGB liege nicht vor: Zwar habe der\nAngeklagte lediglich eine Scheinwaffe bei sich geführt. Er\nhabe aber dieses Mittel \"zielgerichtet eingesetzt und bewußt\nTodesangst bei den im Aufenthaltsraum anwesenden Frauen erzeugt, um die Tat zu einem erfolgreichen Abschluß zu\nbringen\" (UA S. 26). Dem liegt die Feststellung zugrunde,\ndaß die erwähnten Angestellten des Supermarkts die vom\nAngeklagten verwendete Waffe - eine ungeladene Gassignalpistole - für eine scharfe Waffe hielten und sich ernsthaft\nbedroht fühlten (UA S. 11).\n\nDie wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken: Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf bei Verwendung einer\nScheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um\nsein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend\nverwertet werden (BGH, Urt. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR\n703/79 - bei Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 20; BGH StV\n1986, 19; 1986, 342; BGH, Beschl. vom 12. September 1989\n- 1 StR 475/89).\n\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß sich die\nbeanstandete Erwägung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar führt die Strafkammer bei der Bemessung der\nStrafe innerhalb des in § 250 Abs. 1 StGB bestimmten Strafrahmens (UA S. 27) Gesichtspunkte an, die zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen durften, weil sie die besondere\nIntensität der Tatausführung kennzeichnen (er habe mehrere\nPersonen genötigt; gegenüber einer Kassiererin - der Zeugin\nStautner - habe er erpresserischen Menschenraub begangen).\n\n127\n\nDoch hat sie auf diese Strafschärfungsgründe im Rahmen der\nGesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht\nabgestellt.\n\nVorsitzender Richter am BGH Kuhn Maul\nDr. Schauenburg befindet sich\nin Urlaub und kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nKuhn\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-21/1-str-584-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-21/1-str-584-89-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.626448+00:00"}}