{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-19_1_StR_662_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-19","aktenzeichen":"1 StR 662/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 662/89 BESCHLUSS\n19.17.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Hans P GE aus EEE, dort\n\ngeboren am EEE 19:7,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Dezember 1989 gemäß S 154 Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nDas Verfahren wird im Fall 21 der Urteils-\n\ngründe vorläufig eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n\n24. Juli 1989 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er des Betrugs nicht in 22 Fällen, sondern\nin 21 Fällen schuldig ist, davon in vier Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall 21 der Urteilsgründe vorläufig ein (§ 154 Abs. 2 StPO). Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von vier Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon nicht berührt, da\n\nder Senat für ausgeschlossen hält, daß das Landgericht bei\neiner Summe der verbleibenden Einzelstrafen von 118 Monaten\neine noch niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten verhängt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-662-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-662-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.361672+00:00"}}