{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-19_1_StR_639_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-19","aktenzeichen":"1 StR 639/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nStR _ 639/89\n\n>,\n\nar\n\n1\nFa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Andreas C m aus RC. seboren\nam EEE 1951 in CHE (Polen),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwımlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLE\nrn\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1989\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu\nje 40 DM verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit\nVerfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte geltend macht, sein Anspruch\nauf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil seinem neu\nbestellten Verteidiger auf seine Anforderung vom 5. September 1989 die Akten erst am 22. September 1989, dem letzten\nTag der Revisionsbegründungsfrist, zugegangen seien, kann\ndieses Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\ndas Urteil mit der Sachrüge fristgerecht begründet worden\nist, während hinsichtlich der Anbringung von Verfahrensrügen\nin Fällen nicht rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht\ngrundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand besteht (vgl. Maul in KK 2. Aufl. $S 44\nRdn. 13). Ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung hier\n\naber tatsächlich gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1984, 418; BGH\nbei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Angeklagte hat zwar fristgemäß für die Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung beantragt, die\nnachgeschobene Rüge selbst jedoch nicht in der Form des\n\nSs 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Aus seinem Vorbringen,\ndie Zeugen Hildegard und Norbert Ci sowie Halina und\nwladyslaw Ro seien nicht vereidigt worden, ist nicht zu\nentnehmen, aus welchen Gründen und auf wessen Veranlassung\nso verfahren wurde. Ohne diese Angaben ist das Revisionsgericht aber nicht in der Lage, den behaupteten Verfahrensfehler schon aufgrund der Revisionsbegründung zu beurteilen\n(vgl. BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203).\n\n2. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie unbegründet. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte die Geschädigte mehrmals wuchtig mit den von ihm\ngetragenen Lederschuhen in den Bauch und gegen Kopf und\nRücken getreten (UA S. 4, 10); dieses Verhalten erfüllt den\nTatbestand des § 223 a StGB (vgl. BGHR StGB S 223 a s. 1\nWirkung 3). Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Gegen die Annahme des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände\nseien nicht ersichtlich (UA S. 10), wendet der Generalbundesanwalt ein, es fehlten im Urteil Feststellungen, wie es\nzu der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten\nund seiner Lebensgefährtin gekommen sei; daraus hätten sich\nmöglicherweise strafmildernde Umstände für den nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten ergeben können. Insoweit\nist einzuräumen, daß das Urteil Lücken aufweist; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des\n\nAngeklagten, der Streit habe damit begonnen, daß seine Lebensgefährtin ihn aus Eifersucht daran habe hindern wollen,\nzum Tanzen zu gehen (UA S. 5). Doch liegt die verhängte\nStrafe, auch ohne daß das Landgericht Strafmilderungsgründe\nzugunsten des Angeklagten angenommen hat, im untersten Bereich des Strafrahmens. In Anbetracht der erheblichen Verletzungen der Geschädigten, die unter anderem eine Wirbelabsplitterung erlitten hat, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß die Strafe noch milder ausgefallen wäre, wenn\ndas Landgericht festgestellt hätte, daß der Streit von der\nGeschädigten ausgelöst worden war.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-639-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-639-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:46.344603+00:00"}}