{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-12-19_1_StR_624_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-12-19","aktenzeichen":"1 StR 624/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"rs .\nPr mr\n\nng: or Ri .\nFa ” wen [3 \\ .r\n\nStGB 1975 S§ 67 Abs. 2\n\nWenn der Anordnung der Maßregel von § 63 StGB eine schwere\nandere seelische Abartigkeit zu Grunde liegt, kann die Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von\nMaßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt\nwerden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung\n\nunmittelbar vorausgehen sollte.","text_plain":"77\nAR\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nrs .\nPr mr\n\nng: or Ri .\nFa ” wen [3 \\ .r\n\nStGB 1975 S§ 67 Abs. 2\n\nWenn der Anordnung der Maßregel von § 63 StGB eine schwere\nandere seelische Abartigkeit zu Grunde liegt, kann die Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von\nMaßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt\nwerden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung\n\nunmittelbar vorausgehen sollte.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - 1 StR 624/89 LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 624/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen C u aus >,\ngeboren am EB 1959 in um,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFAR Be\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n12. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nversuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n15 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß 12 Jahre\nder verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, die sich mit der\nSachrüge ausschließlich gegen den teilweisen Vorwegvollzug\nder Strafe wendet, hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Revision macht in erster Linie geltend, entgegen\nder Annahme des Landgerichts sei der Angeklagte nicht therapiefähig. Die Maßregel müsse deshalb vor der Strafe vollstreckt werden. Richtig ist, daß bei fehlender Therapiefähigkeit keine Möglichkeit bestünde, durch Vorwegvollzug\nvon Strafe den Zweck der Maßregel besser zu erreichen, der\ninsoweit in heilender und bessernder Einwirkung auf den\nTäter bestehen soll (vgl. BGHSt 33, 285; Maul/Lauven NStZ\n1986, 397). Doch hat das Landgericht die Therapiefähigkeit\ndes Angeklagten rechtlich einwandfrei begründet; die Revision gibt die Erwägungen des Landgerichts dazu unvollständig\n\nwieder. Der Sachverständige Dr. ve hat sich danach\nzwar skeptisch in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Angeklagten geäußert. Er hält dennoch eine Therapie nicht für\nunmöglich, sondern nur für ausgesprochen schwierig, insbesondere langwierig (UA S. 40). Dieser Beurteilung hat sich\ndas Landgericht angeschlossen; sein Schluß, die bestehenden\nSchwierigkeiten rechtfertigten es nicht, dem Angeklagten die\nChance einer Therapie von vornherein zu verweigern, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision\naus den Akten zitierten Wendungen im schriftlichen Gutachten\ndes Sachverständigen kommt es nicht an.\n\n2. Hilfsweise meint die Revision, auch bei berechtigter\nAnnahme von Therapiefähigkeit sei § 67 Abs. 2 StGB nicht\nrichtig angewendet. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß eine für den Angeklagten sinnvolle Therapie nur\n\nam Ende seines Freiheitsentzugs liegen könne.\n\nDoch können gegen die Beurteilung des Landgerichts aus\nRechtsgründen Einwände nicht erhoben werden. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen,\ndaß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von\nMaßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt\nwerden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach $S 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein\nsich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen\ndes Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985,\n1041 = NStZ 1986, 140 m.A. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428;\nBGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB können jedenfalls\ndann keine Bedenken gelten, wenn der Anordnung der Maßregel\nwie hier eine schwere andere seelische Abartigkeit zu Grunde\nliegt. Auch in diesen Fällen kommt, ähnlich wie in der Entziehungsanstalt, im wesentlichen nur eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht. Damit besteht in gleicher\nWeise wie bei der Behandlung in der Entziehungsanstalt die\nGefahr, daß der Behandlungserfolg durch einen nachfolgenden\nStrafvollzug wieder zunichte gemacht wird. Ob bei psychotischen Erkrankungen, bei denen - auch - eine medikamentöse\nBehandlung möglich ist, eine andere Beurteilung geboten\n\nwäre, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDas Landgericht hat auch an Hand konkreter Anhaltspunkte dargelegt (vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden\nStrafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten\n\nauswirken könnte:\n\nDer Angeklagte werde einen großen Teil der gegen ihn\nverhängten Freiheitsstrafe verbüßen müssen; Therapie vor\neinem so langen Freiheitsentzug - auch bei Berücksichtigung\nder gesetzlichen Möglichkeiten einer Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe (§ 67 Abs. 4 StGB) - sei im Falle\ndes Angeklagten sinnlos. Bei ihm handele es sich um eine in\nzwei Richtungen abnorme Persönlichkeit, die durch extreme\nsexuelle Gestörtheit und schwere Verwahrlosung zu charakterisieren sei. Es sei daher eine komplexe Therapie erforderlich, die sowohl auf seine sexuelle als auch auf seine\nsoziale Abnormität eingehe. Bei jahrelangem Freiheitsentzug\n\nwürde mühevoll in der Therapie erarbeitetes, erlerntes und\neingeübtes Sozialverhalten wieder verschüttet werden. Daher\nmüsse das erlernte Sozialverhalten unmittelbar in praktische\nBewährung übergehen.\n\nDiese Erwägungen reichen aus, die prognostische Beurteilung durch den Tatrichter zu tragen. Sie sind entgegen\nder Meinung der Revision auch nicht hinsichtlich der Länge\nder erforderlichen Therapie widersprüchlich. Das Landgericht\nmeint bei allen seinen Ausführungen stets eine Mindesttherapie von zwei Jahren. Sollten sich im Laufe des Strafvollzugs\nneue Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Behandlung des\nAngeklagten ergeben, könnte diesen durch eine nachträgliche\nÄnderung der Anordnung gemäß S$S 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-19/1-str-624-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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